Metadata : Die Weltgeschichte. Dritter Theil. Die neue Zeit. (3)

Nr.  24.  271

a)  bei  den  Prozent=  und  Grad-Aräometern,  je  nachdem  die  Aräometerskale  eingeteilt  ist  in

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b)  bei  den  Dichte-Aräometern:  in  der  Regel  den  Wert  eines  kleinsten  Teilabschnitts,
soweit  nicht  die  besonderen  Vorschriften  abweichende  Bestimmungen  enthalten.
2.  An  der  Thermometerskale  dürfen  die  Abweichungen  der  Angaben  von  der  Richtigkeit
höchstens  betragen,  je  nachdem  diese  Skale  eingeteilt  ist  in

ganze  Gradde  0,4  Grad,
halbe

oder  „  0,2  Grad,
fünftel

zehntel  „  0)1  Grad.

3.  Die  Einteilung  beider  Skalen  darf  keine  augenfälligen  Teilungsfehler  aufweisen.
§  6.
Stempelung.

1.  Die  Stempelung  erfolgt  bei  Thermo-Aräometern  auf  dem  Körper  oberhalb  der
Thermometerskale,  bei  Aräometern  ohne  Thermometer  auf  der  Mitte  des  Körpers  oder  oberhalb
  des  die  Aufschrift  tragenden  Streifens.  Außerdem  erhält  jedes  Instrument  einen
Stempel  auf  der  Kuppe  des  Stengels.

2.  Ferner  wird  auf  dem  Glaskörper  eine  Nummer  und  das  Gewicht  des  Instruments
auf  5  Milligramm  abgerundet  angegeben  und  auf  dem  Stengel  unmittelbar  über  dem
obersten  und  dem  untersten  Teilstriche  der  Aräometerskale  je  ein  Strich  aufgeätzt,  der  sich
mindestens  über  die  Hälfte  des  Stengelumfanges  erstreckt  und  mit  seiner  dem  betreffenden
Teilstriche  zugekehrten  Grenzlinie  in  dessen  Ebene  fällt.

Z.  Der  Jahresstempel  wird  dem  Eichstempel  auf  dem  Körper  beigefügt.  Zulässig  ist
es,  auf  dem  Körper  des  Aräometers  die  Bezeichnungen  (I.  C.)  (International  Congress)
oder  (C.  I.)  (Congres  International)  hinzuzufügen.

Besondere  Vorschriften.
§  7.
I.  Alkoholometer.
1.  Zulässig  sind  nur  Thermo-Alkoholometer,  welche  bei  der  Temperatur  15  Grad  den
Alkoholgehalt  weingeistiger  Flüssigkeiten,  einschließlich  des  denaturierten  Branntweins  in
Gewichtsprozenten  angeben.