Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

282 
S. 7. 
Witwen= u. Es soll dahin gewirkt werden, für die hinterlassenen Witwen und unver- 
Bases- sorgten Kinder der Gendarmen eine Versorgungs= (Pensions-) Kasse zu grün- 
gungskasse. den. Jeder Angehörige des Korps, mit Ausnahme des Hauptmanns, hat 
sich den zu dem gedachten Zwecke von der oberaufsehenden Behörde erfolgen- 
den Anordnungen, namentlich den deshalb etwa verfügten Gehaltsabzügen, zu 
unterwerfen. 
g. 8. 
im Kein Angehöriger des Gendarmerie-Korps darf ohne Genehmigung Unserer 
“mie-e Landes-Direktion, welcher der sonst noch gesetzlich erforderliche Trauschein der 
niß der An- Heimathsbezirks-Behörde hinzutreten muß, sich verheirathen. Uebrigens be- 
hrdorigen gründet selbst definitive Anstellung in dem Korps kein neues Heimatbsrecht für 
merie, die Angestellten in den ihnen angewiesenen Stations-Orten nach Maßgabe 
Korps. des Gesetzes über die Heimathsverhältnisse vom 11. April 1833 F. 82, mit 
Ausnahme des Hauptmanns, welcher seinen wesentlichen Aufenthalt ständig 
in Weimar hat. 
g. 9. 
Befreiung Die bei der Gendarmerie angestellten Unteroffiziere des Reserve -Bataillons 
ver Gender- genießen diejenige Freiheit von Steuern, Heimathslasten und anderen Leistungen 
offentlichen an den Staat oder an Gemeinden, welche den im Waffendienste des Staates 
Lasten. stehenden Staatsunterthanen gesetzlich verwilligt ist. 
Auch kommt dem Hauptmanne und den übrigen Berittenen des Gendarmerie- 
Korps die Befreiung vom Chaussee-Gelde und vom Pflaster-, Brücken= und 
Damm-Gelde zu für ihre Dienstpferde und bei Dienstreisen überhaupt. 
Zweiter Abschnitt. 
Besondere Vorschriften. 
S. 10. 
Ueber die Die Anstellung, Pensionirung und Entlassung des Hauptmanns erfolgt, 
fung, nach gurachtlicher Vernehmung der Landes-Direkrion, auf Unseren Befehl. 
rung und Die Anstellung und Entlassung der Wachtmeister, Ober-Gendarmen und 
Entlassung Gemeinen steht Unserer Landes-Direktion zu (6é. 11, 12), bezüglich unter Mit- 
kzur Gen- wirkung Unseres Militär-Kommando (F. 13). 
hörigen Per- Die Entscheidung über die bei der Entlassung etwa zu verwilligenden 
senen. Pensionen behalten Wir Uns für jeden einzelnen Fall vor.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.