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8. 1.
Das Königlich Preußische General-Postamt unterhält ferner, unbeschadet
der Großherzoglich Sachsischen Hobeitsrechte, in Allstedt eine Preußische Post-Expedition
und setzt den Ort Allstedt durch eine, zur Brief-, Päckerei= und Personen-Beförderung
geeiqnete Postanlage mit einer benachbarten Preußischen
Postanstalt in Verbindung.
8. 2.
Die Post-Expedition in Allstedt wird mit dem Preußischen Postwappen
bezeichnet, führt das Preußische Dienstsiegel und die Unterschrift: „Königlich
Preußische Post-Erpedition.“ Diese Postanstalt und die zur Verbindung für
Allstedt dienende Postanlage genießen denselben Schutz und diejenigen Vorrechte,
welche den Großherzoglich Sächsischen Landeposten nach den bestehenden Landesgesetzen
zugesichert sind.
g. 3.
Der Post-Expediteur in Allstedt wird von dem Königlich Preußischen
General-Postamte gewählt und angenommen und muß demselben den Diensteid
leisten. Die Wahl wird soweit als thunlich auf Großherzoglich Weimarische
Unterthanen gerichtet werden. Von der beabsichtigten Annahme eines neuen
Post-Erpediteurs wird der Großherzoglich Sächsischen Ober-Postinspektion in
Weimar jedes Mal Nachricht gegeben werden. Sollte dieselbe gegen das gewählte
Individuum ein gegründetes Bedenken erheben können, so wird von dem Königlich
Preußischen General-Postamte ein anderes geeignetes Subjekt ermittelt
werden.
*
Der Unterbediente bei der Post-Erpedition in Allstedt und die Postillone
der dortigen Station leisten ebenfalls dem Königlich Preußischen General=Postamte
den Diensteid.
g. 3.
In dienstlicher Beziehung sind der Post-Erpediteur, der Unterbediente und
die Postillone der Station in Allstedt dem Königlich Preußischen General=Postamte
untergeordnet und werden daher ganz alo Preußische Postbeamte ihrer
Dienst-Kategorie behandelt, wogegen dieselben in dinglichen und personlichen
Angelegenheiten, sowohl für sich als auch für ihre Familien, den Großherzoglich
Sachsischen Landesgesetzen unterworfen bleiben.