Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

274

8.  1.

Das  Königlich  Preußische  General-Postamt  unterhält  ferner,  unbeschadet
der  Großherzoglich  Sachsischen  Hobeitsrechte,  in  Allstedt  eine  Preußische  Post-Expedition
  und  setzt  den  Ort  Allstedt  durch  eine,  zur  Brief-,  Päckerei=  und  Personen-Beförderung
  geeiqnete  Postanlage  mit  einer  benachbarten  Preußischen
Postanstalt  in  Verbindung.

8.  2.

Die  Post-Expedition  in  Allstedt  wird  mit  dem  Preußischen  Postwappen
bezeichnet,  führt  das  Preußische  Dienstsiegel  und  die  Unterschrift:  „Königlich
Preußische  Post-Erpedition.“  Diese  Postanstalt  und  die  zur  Verbindung  für
Allstedt  dienende  Postanlage  genießen  denselben  Schutz  und  diejenigen  Vorrechte,
welche  den  Großherzoglich  Sächsischen  Landeposten  nach  den  bestehenden  Landesgesetzen
  zugesichert  sind.

g.  3.

Der  Post-Expediteur  in  Allstedt  wird  von  dem  Königlich  Preußischen
General-Postamte  gewählt  und  angenommen  und  muß  demselben  den  Diensteid
leisten.  Die  Wahl  wird  soweit  als  thunlich  auf  Großherzoglich  Weimarische
Unterthanen  gerichtet  werden.  Von  der  beabsichtigten  Annahme  eines  neuen
Post-Erpediteurs  wird  der  Großherzoglich  Sächsischen  Ober-Postinspektion  in
Weimar  jedes  Mal  Nachricht  gegeben  werden.  Sollte  dieselbe  gegen  das  gewählte
Individuum  ein  gegründetes  Bedenken  erheben  können,  so  wird  von  dem  Königlich
  Preußischen  General-Postamte  ein  anderes  geeignetes  Subjekt  ermittelt
werden.

*
Der  Unterbediente  bei  der  Post-Erpedition  in  Allstedt  und  die  Postillone
der  dortigen  Station  leisten  ebenfalls  dem  Königlich  Preußischen  General=Postamte
  den  Diensteid.

g.  3.

In  dienstlicher  Beziehung  sind  der  Post-Erpediteur,  der  Unterbediente  und
die  Postillone  der  Station  in  Allstedt  dem  Königlich  Preußischen  General=Postamte
  untergeordnet  und  werden  daher  ganz  alo  Preußische  Postbeamte  ihrer
Dienst-Kategorie  behandelt,  wogegen  dieselben  in  dinglichen  und  personlichen
Angelegenheiten,  sowohl  für  sich  als  auch  für  ihre  Familien,  den  Großherzoglich
Sachsischen  Landesgesetzen  unterworfen  bleiben.