Full text : Die deutsche Reichsverfassung.

Wehrwesen:  Heer  und  Marine.  188

welcher  dem  Bundesrat  eröffnet  ist,  ward  u.  a.  die  Schiffsvermessungsordnung
  erlassen,  von  der  einzelne  Gelehrte  behaupten,
sie  sei  ungültig,  sofern  sie  nämlich  nicht  bloß  Anweisungen  an  die
Behörden,  sondern  Rechtsvorschriften  für  Erbauer,  Rheder  und
Führer  der  Schiffe  enthält.  Doch  ist  nicht  bekannt,  daß  sich  in  der
Praxis  Schwierigkeiten  ergeben  hätten.

Unsere  ganze  Schiffahrt  ist  eine  Privatschiffahrt,  abgesehen
von  der  Kriegsmarine,  auf  welche  ich  nicht  hier  bei  der  Verkehrspflege,
  sondern  später  beim  Wehrwesen  zu  kommen  habe.  Anlage
und  Betrieb  gehen  also  auf  Kosten  und  zu  Nutzen  und  Schaden
der  Unternehmer.  Das  schließt  jedoch  nicht  aus,  daß  das  Reich
der  Schiffahrt  auch  finanziell  unter  den  Arm  greift  durch  Subventionen,
  welche  nach  Artikel  71  als  Reichsausgaben  bewilligt
werden.  Solche  sind  nach  Betrag  und  Bedeutung  von  Wichtigkeit.
Um  nämlich  die  Verbindung  mit  unserm  Kolonialbesitz  in  drei  Erdteilen
  sicherzustellen  und  die  deutsche  Nation  im  Handelsverkehr
vom  Ausland  unabhängig  zu  machen,  gewährt  das  Reich  jährlich
etwa  7,5  Millionen  Mark  für  die  Postdampferverbindungen“)  nach
Ostasien,  Australien  und  Amerika.  Die  Dampfer  selbst  werden  nicht
etwa  von  der  Reichspost,  sondern  von  Privatunternehmungen  betrieben.


Pierzehnter  Vortrag.

Wehrwesen:  Heer  und  Marine.
Krf.  53,  55,  57  bis  68.

I.  Die  deutsche  Wehrkraft  steht  auf  zwei  Säulen:  Heer  und
Marine.  Von  der  letzteren  spricht  die  Verfassung  in  Abschnitt  IX,
Handels=  und  Kriegsmarine  zusammenfassend.  Dem  Heer  ist  der
XI.  Abschnitt  gewidmet,  welcher  auch  allgemeine  Bestimmungen
für  Wehrwesen  enthält.  Im  Kompetenzartikel  4  ist  Ziffer  14  Heer
und  Marine  zusammen  gewidmet,  und  die  Spezialgesetzgebung,
welche  sich  daran  anschloß,  ward  vielfältig  so  eingerichtet,  daß  sie
gemeinsam  beiden  Wehrkörpern  dient,  namentlich,  was  Wehrpflicht,

*)  Neueste  Schrift:  Schachner,  Das  Tarifwesen  in  der  Personenbeförderung
der  transozeanischen  Dampfschiffahrt  (Karlsruhe  bei  Braun  1904).