Wehrwesen: Heer und Marine. 188
welcher dem Bundesrat eröffnet ist, ward u. a. die Schiffsvermessungsordnung
erlassen, von der einzelne Gelehrte behaupten,
sie sei ungültig, sofern sie nämlich nicht bloß Anweisungen an die
Behörden, sondern Rechtsvorschriften für Erbauer, Rheder und
Führer der Schiffe enthält. Doch ist nicht bekannt, daß sich in der
Praxis Schwierigkeiten ergeben hätten.
Unsere ganze Schiffahrt ist eine Privatschiffahrt, abgesehen
von der Kriegsmarine, auf welche ich nicht hier bei der Verkehrspflege,
sondern später beim Wehrwesen zu kommen habe. Anlage
und Betrieb gehen also auf Kosten und zu Nutzen und Schaden
der Unternehmer. Das schließt jedoch nicht aus, daß das Reich
der Schiffahrt auch finanziell unter den Arm greift durch Subventionen,
welche nach Artikel 71 als Reichsausgaben bewilligt
werden. Solche sind nach Betrag und Bedeutung von Wichtigkeit.
Um nämlich die Verbindung mit unserm Kolonialbesitz in drei Erdteilen
sicherzustellen und die deutsche Nation im Handelsverkehr
vom Ausland unabhängig zu machen, gewährt das Reich jährlich
etwa 7,5 Millionen Mark für die Postdampferverbindungen“) nach
Ostasien, Australien und Amerika. Die Dampfer selbst werden nicht
etwa von der Reichspost, sondern von Privatunternehmungen betrieben.
Pierzehnter Vortrag.
Wehrwesen: Heer und Marine.
Krf. 53, 55, 57 bis 68.
I. Die deutsche Wehrkraft steht auf zwei Säulen: Heer und
Marine. Von der letzteren spricht die Verfassung in Abschnitt IX,
Handels= und Kriegsmarine zusammenfassend. Dem Heer ist der
XI. Abschnitt gewidmet, welcher auch allgemeine Bestimmungen
für Wehrwesen enthält. Im Kompetenzartikel 4 ist Ziffer 14 Heer
und Marine zusammen gewidmet, und die Spezialgesetzgebung,
welche sich daran anschloß, ward vielfältig so eingerichtet, daß sie
gemeinsam beiden Wehrkörpern dient, namentlich, was Wehrpflicht,
*) Neueste Schrift: Schachner, Das Tarifwesen in der Personenbeförderung
der transozeanischen Dampfschiffahrt (Karlsruhe bei Braun 1904).