Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Eingeschriebene  Briefe  mit  Behändigungsschein  sind  dem  Empfänger  selbst
oder  einer  derjeuigen  Personen  zu  behändigen,  an  welche  die  Bestellung  von
eingeschriebenen  Briefen  nach  §.  34  Abs.  V  zulässig  ist.

3)  Der  bestellende  Bote  muß  den  Behändigungsschein  dem  Empfänger  oder  in
dessen  Abwesenheit  derjenigen  Person,  an  welche  nach  den  Bestimmungen  unter
2  die  Behändigung  auszuführen  ist,  vorlegen  und  durch  Namensunterschrift
den  Empfang  des  Schreibens  auerkennen  lassen.

4)  Verweigert  der  Empfänger,  oder  in  dessen  Abwesenheit  eine  der  unter  Nr.  2  bezeichneten
  Personen  die  Bescheinigung  des  Empfanges,  so  ist  dies  von  dem  bestellenden
  Boten  auf  dem  Bchändigungsscheine  unter  näherer  Angabe  des
Grundes  zu  vermerken.

5)  Wird  die  Annahme  des  Schreibens  aus  dem  Grunde  verweigert,  weil  der  Empfänger
  die  elwa  zum  Ansatz  gekommenen  Beträge  an  Porto,  Behändigungsgebühr
  rc.  nicht  zahlen  will,  so  hindert  dieser  Umstand  allein  die  Ahändigung
an  den  Empfänger  nicht,  und  werden  die  Beträge  in  solchem  Falle  vom  Absender
  eingczogen.  Wird  die  Annahme  dagegen  aus  einem  anderen  Grunde
verweigert,  oder  tritt  der  Fall  ein,  daß  Niemand  von  den  unter  Nr.  2  bezeichneten
  Personen  angetroffen  wird:  so  sind  die  von  Behörden  oder  Notaren
ausgehenden  Schreiben  an  die  Stuben=  oder  Hausthür  des  Empfängers  zu  befestigen,
  die  von  Privalpersonen  ausgehenden  Schreiben  aber  als  unbestellbar
zu  crachten  und  zurückzusenden.  Bevor  der  bestellende  Bote  die  Befestigung.
an  die  Thür  bewirkt,  muß  er  sich  davon  überzeugen,  daß  die  Wohnung,  an
deren  Thür  die  Befestigung  erfolgen  soll,  dem  Empfänger  wirklich  (als  Miether,
Nubnießer  oder  Eigenthümer  rc.)  gehört.

II  In  Betreff  der  Bestellung  von  gerichtlichen  Schreiben  mit  Behändigungsschein
bewendet  es  bei  den  hicrüber  bestehenden  besonderen  Beslimmungen.
ie  Porko=  bz.  sonstigen  Belräge  für  ein  Schreiben  mit  Dehändigmngsschen
müssen  sämmtlich  entweder  von  dem  Absender  oder  von  dem  Empfänger  entrichtet  werl
Will  der  Absender  die  Gebühren  tragen,  so  zahlt  er  bei  der  Elulieferung  des  Schrelben
zunächst  nur  das  Porto  für  die  Beförderung  des  Schreibens  nach  dem  Bestimmungsorte,
die  anderen  Belräge  werden  erst  auf  Grund  des  vollzogen  zurückkommenden  Behändigungsscheins
  von  ihm  eingezogen.  Falls  die  Behändigung  nicht  ausgeführk  werden  kann,  kommt
nur  das  Porto  für  die  Beförderung  des  Schreibens  nach  d  dem  Bestimmungsorte  und  bz.
die  Einschreibgebühr  zum  Ansatz.
F.  36.
-  1  Der  Empfänger,  welcher  von  der  Befugniß,  seine  Postsendungen  abzuholen  oder
qers  abholen  zu  lassen,  Gebrauch  machen  will,  muß  solches  in  einer  schriftlichen  Erklärung  ausn
  n  und  diese  Erklärung,  in  welcher  die  abzuholenden  Gegenstände  genau  bezeichnet
sein  müssen,  bei  der  Postanstalt  niederlegen.  Die  schriftliche  Erklärung  muß  auf  gleiche
Weise  beglaubigt  sein,  wie  die  Vollmacht  im  Falle  des  §.  34  Abs.  I.  Die  Aushändigung
  erfolgt  alsdann  innerhalb  der  für  den  Geschäftsverkehr  mit  dem  Publikum  "estgesepten
Dienststunden  (.  25).