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im Falle des Unvermoͤgens Gefaͤngnißstrafen von sechs Wochen koͤnnen von
Großherzoglicher Landes-Direktion gegen jedes Organ der Eisenbahn-Polizei-Verwaltung
verfügt werden, welches den Bestimmungen dieses Reglements
oder den in Gemähheit desselben getroffenen Befehlen der kompetenten Behörde
wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit entgegen handelt.
Die von den Staatsbehörden verfügten Ordnungsstrafen fließen zu den
bei der Bahnverwaltung gebildeten Unterstützungs-Fonds.
§. 77.
Großherzogliche Landes = Direktion ist befugt, bei erheblichen Dienstvernachlassigungen
oder groben Pflichtwidrigkeiten die Entfernung der Bahn-Polizei-Beamten
aus ihren polizeilichen Funktionen, sowie der Lokomotiv-Führer
und Heizer von ihren Diensten bei der Maschine zu verlangen. In solchen
Fallen kann der Großherzogliche Kommissar bei der Direktion der Thüringischen
Eisenbahn-Gesellschaft die sofortige Suspension vom Dienste anordnen.
Weimar am 15. Januar 1847.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Freih. v. Gersdorff. Schweitzer. v. Watzdorf. Thon. v. Wegner.