Contents : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1915. (64)

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62.
Die  Vorschriften  im  8  1  finden  keine  Anwendung  auf  die  nach  Ziffer  18
der  Arzueitaxe  berechnete  Zusatzgebühr  (Nachttaxc).

83.
Die  Höchstpreise  von  solchen  einfachen  Arzneimitteln,  die  sonst  ohne  ärztliche
Verschreibung  (im  Handverkauf)  abgegeben  zu  werden  pflegen,  werden  bis  auf  weiteres
.  so  festgesetzt,  wie  es  aus  der  Anlage  4A  ersichtlich  ist.
Der  Mindestpreis  für  ein  abzugebendes  Handverkaufsmittel  ohne  Gefäß  be-9

r∆  trägt  10  Pf.

Werden  Kassenpackungen  fabrikmäßig  hergestellt,  so  sind  stets  diese  abzugeben.

Ist  die  Menge  des  Arzneistoffes  in  der  Verordnung  nicht  angegeben,  so  ist
die  in  der  Handverkaufsliste  angegebene  kleinste  zweckentsprechende  Menge  zu  verabreichen.


Soweit  in  der  Handverkaufsliste  nichts  anderes  vermerkt  ist,  kosten  250  g  doppelt
soviel  als  100  g.  500  g  boppelt  soviel  als  200  g.  1000  .  das  siebeufache  des  100  g-Preises.
  Gewichtsmengen,  die  zwischen  den  in  der  Liste  vermerkten  liegen,  werden
nach  dem  Preise  für  die  nächst  niedrigere  Menge  berechuct,  bis  der  Satz  für  die  nächst
höhere  erreicht  ist.  Kleinere  Mengen  als  die,  für  die  ein  Preis  ausgeworfen  ist,
werden  nach  dem  für  die  geringste  Menge  festgesetzter  Preise  berechnet.

Ist  für  Handverkaufsmittel  keine  Gebrauchsanweisung  oder  bind  nur  die
Bezeichnungen  vorgeschrieben:  „Aeußerlich“,  „Nur  verdünnt  anwenden“,  „Vorsicht",
„Gift“,  „Feuergefährlich“,  „Vor  dem  Gebrauch  umzuschütteln“",  „Augenwasser“,
„Zum  Einreiben“,  „Zum  Gurgeln“,  oder  ähnliche,  so  sind  die  Arzucistoffe  in  der  im
Handverkauf  üblichen  Weise  ohne  besondere  Berechnung  zu  kennzeichnen.  Andere
vom  Arzt  vorgeschriebene  Gebrauchsanweisungen  sind  nach  Rezepturregel  herzustellen
und  mit  10  Pf.  zu  berechnen.  Bei  wiederholter  Abgabe  in  zurückgebrachten  Gefäßen
  ist  daran  die  Grbrauchtanweisung  nörigenfalls  durch  eine  neue  zu  ersetzen
und  wie  vorstehend  zu  berechnen.

den  Handverkaufsmitteln  werden  die  trockenen  in  Papierbeuteln,  die  mit

einem  bczeichneen  in  Pappschachteln,  Salben  in  Kruken  oder  Schachteln  abgegeben.

  Flaschen,  Kruken  und  Pappschachteln  sind  nach  der  itare  mit  10%
Abschlag  zu  berechnen.  Der  Mindestpreis  für  ein  Gefäß  ist  10  Pf.

Werden  verwendbare  reine  Gefäße  zur  Aufnahme  der  Handverkaufsmittel

zurückgebracht,  so  sind  sie  ohne  Berechnung  zu  benugzen.

Der  Verkaufspreis  der  Handverkaufsmittel  ist  durch  Zusammenzählen  der

Preise  des  Arzneistoffes,  des  Gefäßes  und  der  Vergütung  für  Anbringung  der  Gebrauchsanweisung

  zu  ermitteln.  Dabei  ist  der  Gesamtverkaufspreis,  wenn  er  eine

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