Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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im  Falle  des  Unvermoͤgens  Gefaͤngnißstrafen  von  sechs  Wochen  koͤnnen  von
Großherzoglicher  Landes-Direktion  gegen  jedes  Organ  der  Eisenbahn-Polizei-Verwaltung
  verfügt  werden,  welches  den  Bestimmungen  dieses  Reglements
oder  den  in  Gemähheit  desselben  getroffenen  Befehlen  der  kompetenten  Behörde
wissentlich  oder  aus  grober  Fahrlässigkeit  entgegen  handelt.

Die  von  den  Staatsbehörden  verfügten  Ordnungsstrafen  fließen  zu  den
bei  der  Bahnverwaltung  gebildeten  Unterstützungs-Fonds.

§.  77.

Großherzogliche  Landes  =  Direktion  ist  befugt,  bei  erheblichen  Dienstvernachlassigungen
  oder  groben  Pflichtwidrigkeiten  die  Entfernung  der  Bahn-Polizei-Beamten
  aus  ihren  polizeilichen  Funktionen,  sowie  der  Lokomotiv-Führer
und  Heizer  von  ihren  Diensten  bei  der  Maschine  zu  verlangen.  In  solchen
Fallen  kann  der  Großherzogliche  Kommissar  bei  der  Direktion  der  Thüringischen
Eisenbahn-Gesellschaft  die  sofortige  Suspension  vom  Dienste  anordnen.

Weimar  am  15.  Januar  1847.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Freih.  v.  Gersdorff.  Schweitzer.  v.  Watzdorf.  Thon.  v.  Wegner.