Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

2.  Gesetz,  d.  Fests.  elner  perman.  Civill.  betr.  Vom  1.  July  1834.  253

 

Achtundfünfzigste  Verfassungsänderung.  S.  oben

S.  290.  Das  Finanzgesetz  v.  29.  Juli  1876  bestimmt  in
S.  7.

An  Stelle  der  in  Art.  II.  des  Gesetzes  vom  1.  Juli
1834,  die  Festsetzung  einer  permanenten  Civilliste  betreffend,
  bestimmten  Summe  von  2,350,580  Gulden,
tritt  mit  der  XIII.  Finanzperiode  beginnenr  der  Betrag
von  vier  Millionen  zweimalhundert  ein  und  dreißig
Tausend  und  vier  und  vierzig  Mark,  und  haben  bezüglich
  dieses  letzteren  Betrages  die  Bestimmungen  der
Art.  III  und  IX  des  genannten  Gesetzes  forthin  Anwendung
  zu  finden.

Art.  III.

Diese  Summe  kann  zu  keiner  Zeit  ohne  die  Zustimmung  der
Stände  erhöhet,  noch  ohne  Bewilligung  des  Königs  gemindert
werden.

Art.  IVI.

Aus  der  Civilliste  werden  die,  in  dem  Eingangs  erwähnten
Finanzgesetze  Ss.  6.  und  7.  bestimmten  Ausgaben  bestritten,  sowohl
was  die  sämmtlichen  Bedürfnisse  der  Hof=  und  Haushaltung  des
Königs,  die  Dotation  der  Kabinetskassa,  den  Bedarf  der  regierenden
  Königin,

den  Unterhalt  der  minderjährigen  Kinder  des  Monarchen,

den  Aufwand  für  den  ganzen  Hofstaat,

l  die  Ausgaben  bei  sämmtlichen  Hofstäben  und  Intendanzen
—  einschließlich  der  Haus-Ritter-Orden,  4

die  seit  dem  1.  Oktober  1831  angefallenen  und  ferner  anfallenden
  Pensionen  und  Quiescenz-Gehalte  der  Hofdienerschaft  mit
Rücksicht  auf  die  eigene  errichtete  Hofpensions-Kassa.  —

als  sämmtliche  Hofbauten  betrifft  —  sie  mögen  Neubauten
vder  blosse  Reparaturen  an  den  zum  Gebrauche  des  Hofes  bestimmten
  Gebäuden  seyn.  —

Von  den  aus  dem  Hofhaushalte  entspringenden  Ausgaben  soll
zu  keiner  Zeit  ohne  Bewilligung  der  Stände  etwas  auf  die  Staatskassa
  Üüberwiesen  werden  können.  —

1  Das  Finanzgesetz  vom  28.  Dezember  1831  Gese  blatt  1831/32
Sp.  121  ff.  bestimmt,  in  d  z  seb  /

z.  6.
Die  Civilliste  des  Königs  begreift  nicht  blos  die  Dotation  der
Kabinetskasse,  sondern  auch  jene  zum  Behufe  der  Bestreitung  des  ganzen