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Großheriogl. S. Weimar-Eisenachisches
Regierungs-Blaftk.
Nummer 32. Den 51. July 1821.
XXIII.
Karl August,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürfteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
Kk. 1.
Ahun hiermit kund und zu wissen, daß Wir, mit Beyrath und Zusiimmung des getreuen
bandtages, Uné bewogen gefunden haben, das zu Gründung und Erhaltung einer öffenrlichen
Brandversicherungs-Anstalt schon unterm 12ten Juny 1772. und unter'n raten Dezember
1309. erneuerte Datent nochmals zu erneuern, auch demselben einige Erlauterungen und
Verbesserunge# hinzu zu fügen und es nunmehr, al allgemeines Bandesgeseh, für den Umfang
des ganzen Großherzogthumes bekannt machen zu lassen.
Demnach verordnen Wir:
ézl 1.
Die Verbindlichkeit, an der öffentlichen Brandversscherungs-Anstalt Theil zu nehmen,
ist augemein und erstreckt sich auf alle und jede Gebäude in dem Großherzogthume. Es
zilt gleich vicl, welcher Art und zu welchem Zwecke das Gebäude bestimmt ist; kein Besiher