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Aufbereitungsanstalten, sowie zu Soolleitungen und Soolbehältern die Benutzung eines
fremden Grundstücks nothwendig, so muß der Grundbesitzer, er sei Eigenthümer oder
Nutzungsberechtigter, dasselbe an den Bergwerksbesitzer abtreten.
Art. 127 (8. 136).
Die Abtretung darf nur aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses
versagt werden.
Zu Abtretung des mit Wohn-, Wirthschafts= oder Fabrikgebäuden bebauten Grund
und Bodens und der damit in Verbindung stehenden Hofräume und eingefriedigten Gätten
kann der Grundbesitzer gegen seinen Willen niemals angehalten werden.
Art. 128 (§. 137).
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, dem Grundbesitzer für die entzogene Nutzung
jährlich im Voraus vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter
Benutzung zurückzugeben. 4
Tritt durch die Benutzung eine Werthsverminderung des Grundstücks ein, so muß
der Bergwerksbesitzer bei der Rückgabe den Minderwerth ersetzen. Für die Erfüllung
dieser Verpflichtung kann der Grundbesitzer schon bei der Abtretung des Grundstücks die
Bestellung einer angemessenen Kaution von dem Bergwerksbesitzer verlangen. Auch ist
der Eigenthümer des Grundstücks in diesem Falle zu fordern berechtigt, daß der Bergwerksbesitzer,
statt den Minderwerth zu ersetzen, das Eigenthum des Grundstücks erwirbt.
Art. 129 (§. 138).
Wenn feststeht, daß die Benutzung des Grundstücks länger als drei Jahre dauern
wird, oder wenn die Benutzung nach Ablauf von drei Jahren noch fortdauert, so kann
der Grundeigenthümer verlangen, daß der Bergwerksbesitzer das Eigenthum des Grundstücks
erwirbt.
Art. 130 (§. 139).
Wenn ein Grundstück durch die Abtretung einzelner Theile so zerstückelt werden
würde, daß die übrig bleibenden Theile nicht mehr zweckmäßig benutzt werden können,
so muß auch für letztere die jäh-liche Entschädigung (Art. 128) auf Verlangen des Grundbesitzers
von dem Bergwerksbesitz r geleistet werden.
In diesem Falle kann der Eigenthümer des zerstückelten Grundstücks, soferne hinsichtlich
des zur Benützung überlassenen Theils entweder die Voraussetzung des Art. 128
Abs. 2 oder jene des Art. 129 gegeben ist, verlangen, daß der Bergwerksbesitzer das
Eigenthum des ganzen Grundstücks erwirbt.