Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Aufbereitungsanstalten,  sowie  zu  Soolleitungen  und  Soolbehältern  die  Benutzung  eines
fremden  Grundstücks  nothwendig,  so  muß  der  Grundbesitzer,  er  sei  Eigenthümer  oder
Nutzungsberechtigter,  dasselbe  an  den  Bergwerksbesitzer  abtreten.

Art.  127  (8.  136).

Die  Abtretung  darf  nur  aus  überwiegenden  Gründen  des  öffentlichen  Interesses
versagt  werden.

Zu  Abtretung  des  mit  Wohn-,  Wirthschafts=  oder  Fabrikgebäuden  bebauten  Grund
und  Bodens  und  der  damit  in  Verbindung  stehenden  Hofräume  und  eingefriedigten  Gätten
  kann  der  Grundbesitzer  gegen  seinen  Willen  niemals  angehalten  werden.

Art.  128  (§.  137).

Der  Bergwerksbesitzer  ist  verpflichtet,  dem  Grundbesitzer  für  die  entzogene  Nutzung
jährlich  im  Voraus  vollständige  Entschädigung  zu  leisten  und  das  Grundstück  nach  beendigter
  Benutzung  zurückzugeben.  4

Tritt  durch  die  Benutzung  eine  Werthsverminderung  des  Grundstücks  ein,  so  muß
der  Bergwerksbesitzer  bei  der  Rückgabe  den  Minderwerth  ersetzen.  Für  die  Erfüllung
dieser  Verpflichtung  kann  der  Grundbesitzer  schon  bei  der  Abtretung  des  Grundstücks  die
Bestellung  einer  angemessenen  Kaution  von  dem  Bergwerksbesitzer  verlangen.  Auch  ist
der  Eigenthümer  des  Grundstücks  in  diesem  Falle  zu  fordern  berechtigt,  daß  der  Bergwerksbesitzer,
  statt  den  Minderwerth  zu  ersetzen,  das  Eigenthum  des  Grundstücks  erwirbt.

Art.  129  (§.  138).

Wenn  feststeht,  daß  die  Benutzung  des  Grundstücks  länger  als  drei  Jahre  dauern
wird,  oder  wenn  die  Benutzung  nach  Ablauf  von  drei  Jahren  noch  fortdauert,  so  kann
der  Grundeigenthümer  verlangen,  daß  der  Bergwerksbesitzer  das  Eigenthum  des  Grundstücks

  erwirbt.
Art.  130  (§.  139).

Wenn  ein  Grundstück  durch  die  Abtretung  einzelner  Theile  so  zerstückelt  werden
würde,  daß  die  übrig  bleibenden  Theile  nicht  mehr  zweckmäßig  benutzt  werden  können,
so  muß  auch  für  letztere  die  jäh-liche  Entschädigung  (Art.  128)  auf  Verlangen  des  Grundbesitzers
  von  dem  Bergwerksbesitz  r  geleistet  werden.

In  diesem  Falle  kann  der  Eigenthümer  des  zerstückelten  Grundstücks,  soferne  hinsichtlich
  des  zur  Benützung  überlassenen  Theils  entweder  die  Voraussetzung  des  Art.  128
Abs.  2  oder  jene  des  Art.  129  gegeben  ist,  verlangen,  daß  der  Bergwerksbesitzer  das
Eigenthum  des  ganzen  Grundstücks  erwirbt.