thumbs : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

181

Wenn  bei  Fahrpostsendungen  ein  bestimmter  Werth  nicht  angegeben  ist,  so
erstreckt  sich  die  Gewähr  nur  bis  zum  Belaufe  von  30  kr.  (10  Sgr.)  für  jedes  Pfund
der  Sendung  oder  den  Theil  eines  Pfunds,  und  kann  bei  bloßen  Beschädigungen
innerhalb  dieser  Grenze  nur  bis  zum  Belaufe  des  wirklich  erlittenen  Schadens  in
Anspruch  genommen  werden.

8.  96.
Reisegepäck.

Bezüglich  der  Entschädigung  für  das  bei  Reisen  mit  den  ordentlichen  Posten  vorschriftmaßig
  aufgegebene  Gepäck  gelten  innerhalb  des  Landes  die  in  8.  95  angegebenen
rundsätze,  mit  der  Ausnahme,  daß  in  Ermanglung  einer  Werthsdeclaration  für  jedes
Pfund  des  Reisegepäcks  1  fl.  30  kr.  vergütet  werden.
Für  Effecten,  welche  die  Reisenden  unter  eigener  Aufsicht  bei  sich  führen  oder  uneingeschrieben
  im  Wagen  unterbringen,  wird  keine  Gewähr  geleistet.
Bei  dem  Transport  des  Reisegepäcks  in  einem  fremden  Postgebiet  richtet  sich  die
ewährleistung  nach  den  dort  geltenden  oder  mit  der  betreffenden  Postverwaltung  dieseralb
  verabredeten  Bestimmungen.

8.  97.
Zeit  und  Ort  der  Reclamation.

Der  Anspruch  auf  Entschädigung  an  die  Postverwaltung  bezüglich  der  recommandirten
Briefe,  so  wie  der  Estafetten=  und  Fabrpostsendungen  erlischt  mit  Ablauf  von  sechs  Monaen,
  vom  Tage  der  Aufgabe  der  Sendung  an  gerechnet.

In  Betreff  des  Reisegepäcks  muß  die  Reclamation  sogleich  bei  der  Aushändigung
des  Gepäcks  am  Bestimmungsort  erfolgen.  Nach  unbeanstandeter  Uebernahme  des  dem

eisenden  überlieferten  Gepäcks  hört  die  Haftverbindlichkeit  der  Postverwaltung  auf.

Die  Reelamation  kann  bei  der  Poststelle  der  Aufgabe  oder  des  Bestimmungsorts,
beeer  auch  bei  der  Oberpostbehörde  angebracht  werden.

Den  Parteien  gegenüber  liegt  die  Ersatzpflicht  der  Postverwaltung  ob,  welcher  das
ie  Aufgabe  untergeordnet  ist.

Der  den  Ersatz  leistenden  Anstalt  bleibt  es  überlassen,  eintretenden  Falls  den  Regreß