Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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Zuͤchtigung  und  der  Vermoͤgenseinziehung  durch  gesetzliche  Feststellung
einer  anderweiten  Bestrafung  der  betreffenden  Verbrechen;

2)  durch  Ausfuͤllung  der  Luͤcken,  welche  in  Folge  der  im  Paragraphen  sieben
ausgesprochenen  Aufhebung  der  Standesunterschiede  im  Privat-Rechte
eintreten;

3)  durch  Regelung  der  Wehrpflicht  auf  Grund  der  im  Paragrapben  sieben
  enthaltenen  Vorschrift;

4)  durch  Feststellung  der  bei  dem  Heer=  und  See-Wesen  vorbehaltenen  Modifikationen
  des  Paragraphen  achtz;

5)  durch  Erlassung  der  Gesetze,  welche  den  dritten  im  Paragraphen  zehn
erwähnten  Fall  der  Haussuchung  ordnen;

6)  durch  Erlassung  der  nach  Paragrapb  neunzehn,  zwan  zig  und  einundzwanzig
  erforderlichen  Vorschriften  über  Eid,  Ehe  und  Standesbücher;


7)  durch  Einrichtung  des  Schulwesens  auf  Grund  der  Paragraphen  dreiundzwanzig,
  sechsundzwanzig  und  sieb  enundzwanzig;

8)  durch  Aenderung  im  Gerichts=  und  Verwaltungs-Wesen  gemäß  den  Bestimmungen
  des  Paragrapben  fünfunddreißig  im  ersten  Absatze,  der
Paragraphen  einundvierzig,  dreiundvierzig,  vierundvierzig  im
zweiten  und  dritten  Absatze,  sowie  der  Paragraphen  fünfundvierzig
bis  einschließlich  nmeunun  dvierzig.

Artikel  f.

Ebenso  ist  ungesäumt  die  weitere  Feststellung  der  in  den  Paragraphen
dreiunddreißig,  sechsunddreißig  bis  einschließlich  neununddreißig  geordneten
  Eigenthumoverhältnisse  in  den  einzelnen  Staaten  vorzunehmen.

Artikel  3.

Die  Erlassung  und  Ausführung  der  vorstehend  gedachten  neuen  Gesetze
sollen  von  Reichswegen  überwacht  werden.

Artikel  6.
Bis  zur  Erlassung  der  in  den  Paragraphen  drei,  dreizehn,  zweinnddreißig
  und  fünfzig  erwähnten  Reichêgesetze  sind  die  betreffenden  Verhaältnisse
  der  Landesgesetzgebung  unterworfen.