ENTSTEHUNG DER FORDERUNGSRECHTE 99
richtliche Eintragung) übertragen werden, wenn nicht
das Recht selbst an ein Grundstück, Amt oder die
Person des jetzigen Inhabers geknüpft ist.
VERWANDLUNG DER REALLasten. Die Umwandlung
enthält Aufhebung der alten und Begründung einer
neuen Reallast; mithin gilt das bei der Begründung der
Reallasten Angeführte auch hier.
4. AUFHEBUNG DER REALLASTEN:
a. durch Konsolidation, d. h. wenn der Berechtigte
Eigenthümer des verpflichteten
Grundstücks wird;
b. durch Untergang der belasteten Sache;
c. durch Verzicht und Vertrag;
d. durch Gesetz (Entschädigung I);
e. durch Verjährung der acto confessoria utilis
(in 30 J.).
5. EINZELNB REALLASTEN.
a. Verpflichtung zu Frohndiensten.
Im Mittelalter bestand eine weitverbreitete Verpflichtung
der Besitzer bestimmter Grundstücke, meist
Bauergüter, zu gemeinen Dienstleistungen, Frohnden.
Die Dienste sind entweder der Art, der Zahl oder dem
Orte nach bestimmt oder nicht (gemessen oder ungemessen);
sie sind entweder regelmässig zu leisten
oder nicht (ordentliche oder ausserordentliche); sie umfassen
entweder blosse Handarbeiten oder auch Fuhren
(Hand- und Spanndienste).
Zuweilen ist der Dienstberechtigte zu einer Vergütung
(Pröve) verpflichtet.
Die aus Vogtei und Gutsherrschaft (sog. Gutsfrohnden,
Schaarwerk, Robot, Herrendienste) hervorgegangenen
Frohnden sowie die Jagdfrohnden sind überall aufgehoben.
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