Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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tung  und  der  Genuß  der  hiesigen  Besibung  auf  dasjenige  der  beiden  nachgelassenen
Kinder  meiner  in  Gott  ruhenden  Schwester,  Caroline  v.  Stuckradt,  übergehen,
welches  ich  oder  in  meiner  Ermanglung  meine  Gemahlin  benennen  werde  oder  wird;
jedoch  soll  dasselbe  ebenfalls,  wie  mein  Bruder  Carl,  den  vierten  Theil  der  jedesmaligen
reinen  Reventen  abgeben,  welcher,  so  lange  Einer  meiner  Brüder  am  Leben  ist,  diesem,
nach  dessen  Ableben  aber  dem  andern  Kinde  meiner  Schwester  und  dessen  Nachkommen
ohne  Abzug  zu  Theil  wird.  "
K.  8.

Die  fernere  Folge  in  den  Genuß  und  in  die  Verwaltung  hängt  zwar  von  der
Bestimmung  desjenigen  oder  derjenigen  ab,  welchen  oder  welche  ich  oder  meine  Gemahlin
  in  Gemäßheit  des  vorstehenden  Paragraphen  dazu  ernennen  werden;  jedoch  soll

1)  in  den  Genuß  nie  mehr  als  Einer  oder  Eine  treten  und  seyn  können,
2)  der  Ruhnießer  von  meiner  verewigten  Schwester  abstammen,
5)  in  Ermanglung  einer  näheren  Bestimmung  der  Genuß  immer  an  den  oder  die
Erstgeborne  desjenigen  oder  derjenigen  übergehen,  welcher  oder  welche  zuleßt
im  Genusse  siand.
K.  9

Die  Vertheilung  des  VBiertheils  der  Einkönfte  geschieht  nach  dem  Ableben  des

nicht  zum  Genusse  selbst  berufenen  Kindes  meiner  Schwester  unter  seine  Nachkommen
nach  Köpfen.
K.  10.

Nach  dem  Ableben  der  beiden  Kinder  meiner  Schwester,  ohne  eigene  Nachkommen
zu  hinterlassen,  soll  der  Genuß  und  die  Verwaltung  auf  meinen  ältesten  Bruder  übergehen
  und  bis  an  Sein  Ende  verbleiben.

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Ich  verordne  ferner,  daß  im  Fall  des  Aussterbens  der  durch  die  vorstehenden
Paragraphen  zum  Genuß  berufenen  Kinder  meiner  Schwester  und  meiner  Brüder
ohne  eheliche  Nachkommen,  der  Genuß  und  die  Verwaltung  meiner  württembergischen
Besitzungen  an  den  Durchlauchtigsten  Fürsten  Carl  Egon  zu  Fürstenberg  als  eine
bleidende  Erinnerung  an  unsere  Frenndschaft  übergehen,  im  Fall  des  früher  erfolgten
tödtlichen  Hintritts  Hochdesselben  aber,  auf  Seine  fürstliche  Nachkommenschaft  vererbt