Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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g. 1. 
Jeder Eid, welcher vom Fiskus oder irgend einer Kasse, die unter der 
Verwaltung einer Staatsbehörde steht, zuerkannt wird, ist durch einen Beam- 
ten der betreffenden Verwaltung zu leisten. 
g. 2. 
Insoweit ein solcher Eid Thatsachen zum Gegenstande hat, welche eigene 
Handlungen eines Beamten betreffen, oder von welchen der Beamte doch aus 
eigener Wahrnehmung Kenntniß hat, so genügt es, wenn der Eid über diese 
Thatsachen von demjenigen Beamten geleistet wird, welcher den Eid als Wahr- 
heitseid zu schwören vermag. 
ß. 8. 
Soll dagegen der Eid nur als Glaubenseid geschworen werden, so sind 
von Seiten der betreffenden Verwaltung drei Beamte zu benennen, von denen 
der Gegner Einen zur geistung des Eides auswählt. 
Die zu einer solchen Eidesleistung vorzuschlagenden Beamten müssen ent- 
weder einem Ministerial-Departement als Chef, Direktor oder vortragende Rathe 
angehören, oder Vorstände einer dem Departement untergeordneten Behörde 
seyn, deren Geschaftskreis die zu Eid gestellten Thatsachen berühren oder die 
fragliche Verwaltung in der betreffenden Sache als Anwalt zu vertreten haben. 
S. 
Editions -Eide insbesondere sind stets von denjenigen Beamten zu leisten, 
welchen die Verwahrung der fraglichen Akten und Urkunden obliegk, und zwar 
binsichtlich der angewendeten eigenen Thätigkeit dieser Beamten als Wahrheits- 
eid, hinsichtlich des Besitzes der betreffenden Verwaltung überhaupt aber nur 
dahin, daß, soviel der Beamte wisse und in Erfahrung zu bringen vermocht 
habe, dieselbe die fraglichen Urkunden nicht besitze. 
Für den Fall jedoch, wo der fiskalische Anwalt sich behufs seiner Infor- 
mation aus in den Registraturen befindlich gewesenen Akten und Urkunden zu 
unterrichten hatte, soll unter Umständen überdieß auch von ihm der Editions- 
Eid gefordert werden können. 
g. 56. 
Der Anwalt der betheiligten Verwaltung ist, wenn auf einen Eid fuͤr 
letztere rechtskräftig erkannt worden, durch das Prozeß-Gericht aufzufordern,
	        
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