Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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b) die Jagdbarkeit, an innerer Ansässigkeit und Hegbarkeit des Wildes die- 
ser oder jener Art, nebst dem muthmaßlichen Mittelzustande der nach- 
barlichen Jagdz 
) die Jagdberechtigung, je nach den besonderen Wildgattungen, bestimmten 
Jagdarten und etwaigen konkurrirenden Jagdbefugnissen; 
d) die Jagdnutzungen, als: erwartbare Jagdausbeute, erforderlicher Jagd- 
aufwand, wahrscheinlicher Jagdertrag und paßlicher Nutzungsbetrieb — 
namentlich mit Rücksicht darauf, ob und in wie weit das in Frage ste- 
hende Areal, nach den einschlagenden Bestimmungen des Gesetzes vom 
6. Januar 1849, die Aufhebung des Jagdrechtes auf fremdem Grund 
und Boden und die Ausübung der Jagd betreffend, die eigene Aus- 
übung der Jagd durch den Eigenthümer zuläßt oder nicht zulaßt. 
§. 8. 
Sind diese Umstaände, bezüglich nach Maßgabe und im Sinne der eingrei- 
fenden Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Mai 1848 (vergl. §. 170 ff., 
§. 175 ff. jenes Gesetzes) hinlänglich in das Klare gesetzt, so hat der sach- 
verständige Special-Kommissar zu bestimmen, in welche der nachersichtlichen 
fünf Bonitäts-Klassen die in Frage befangene einzelne Jagd — es bestehe 
dieselbe nun in einer hohen, Mittel= oder Nieder-Jagd, ferner in einer Feld- 
oder Wald= u. s. w. Jagd, oder auch in einer in dieser oder jener Hinsicht 
gemischten, endlich in einer solidarischen, oder auch in einer Koppeljagd — 
seiner sachverständigen Ueberzeugung nach einzuschätzen — ob sie nämlich im 
Ganzen genommen, je nach dem künftigen wahrscheinlichen Mittelzustande und 
lediglich in Absicht auf den Ertrag, hingesehen auf die Werth-Skala in nach- 
folgendem §. 9, al: 
I. ganz gut, 
II. gut, 
III. mittelgut, 
IV. gering, 
oder endlich als 
V. ganz gering 
anzusprechen sey. 
g. 9. 
Ist demnächst zuverlassiger Nachweis über den Acker= und Ruthen-Ge- 
halt der mit der Jagd belasteten Flächen zu den Akten gebracht, so hat der
	        
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