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b) die Jagdbarkeit, an innerer Ansässigkeit und Hegbarkeit des Wildes die-
ser oder jener Art, nebst dem muthmaßlichen Mittelzustande der nach-
barlichen Jagdz
) die Jagdberechtigung, je nach den besonderen Wildgattungen, bestimmten
Jagdarten und etwaigen konkurrirenden Jagdbefugnissen;
d) die Jagdnutzungen, als: erwartbare Jagdausbeute, erforderlicher Jagd-
aufwand, wahrscheinlicher Jagdertrag und paßlicher Nutzungsbetrieb —
namentlich mit Rücksicht darauf, ob und in wie weit das in Frage ste-
hende Areal, nach den einschlagenden Bestimmungen des Gesetzes vom
6. Januar 1849, die Aufhebung des Jagdrechtes auf fremdem Grund
und Boden und die Ausübung der Jagd betreffend, die eigene Aus-
übung der Jagd durch den Eigenthümer zuläßt oder nicht zulaßt.
§. 8.
Sind diese Umstaände, bezüglich nach Maßgabe und im Sinne der eingrei-
fenden Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Mai 1848 (vergl. §. 170 ff.,
§. 175 ff. jenes Gesetzes) hinlänglich in das Klare gesetzt, so hat der sach-
verständige Special-Kommissar zu bestimmen, in welche der nachersichtlichen
fünf Bonitäts-Klassen die in Frage befangene einzelne Jagd — es bestehe
dieselbe nun in einer hohen, Mittel= oder Nieder-Jagd, ferner in einer Feld-
oder Wald= u. s. w. Jagd, oder auch in einer in dieser oder jener Hinsicht
gemischten, endlich in einer solidarischen, oder auch in einer Koppeljagd —
seiner sachverständigen Ueberzeugung nach einzuschätzen — ob sie nämlich im
Ganzen genommen, je nach dem künftigen wahrscheinlichen Mittelzustande und
lediglich in Absicht auf den Ertrag, hingesehen auf die Werth-Skala in nach-
folgendem §. 9, al:
I. ganz gut,
II. gut,
III. mittelgut,
IV. gering,
oder endlich als
V. ganz gering
anzusprechen sey.
g. 9.
Ist demnächst zuverlassiger Nachweis über den Acker= und Ruthen-Ge-
halt der mit der Jagd belasteten Flächen zu den Akten gebracht, so hat der