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Miniserial-Bekannutmachungen.
I. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben durch das höchste Dekret
an den Landtag vom 9. v. M. (S. 642 des Schr. W.) unter III zu geneh-
migen gnadigst geruht, die Begünstigungen, welche das Ministerial-Dekret vom
27. März 1848 den Gemeinden bei Ablôsung der grundherrlichen Gefälle des
Staats-Fiskus in Aussicht stellt, auch fernerhin und noch bis zum Schlusse des
Jahres 1851 eintreten zu lassen, und zwar mit folgenden vom getreuen Land-
tage beantragten Erweiterungen:
1) daß diese Begünstigungen auf alle Gemeinden, welche dem Staats-Fiskus
ablösbare Abgaben oder eistungen zu gewähren haben, ausgedehnt werden;
2) daß den nach Maßgabe des Dekretes vom 27. März 1848 ablösenden
Gemeinden in Fallen der Baarzahlung der Ablösungssummen innerhalb
einer nach den Umstanden zu bestimmenden kurzen Frist ein Abzug bis
zu 10 Procent des Kapitals zugestanden werde;
3) daß die Berechnung der AUblösungssummen nach Maßgabe des Ge-
setzes vom 18. Mai 1848 erfolge, welches in seinen auf diese Be-
rechnung bezüglichen Bestimmungen keine Abänderung erlitten hat.
Dabei haben Se. Konigliche Hoheit, der Großherzog, sich vorbehalten,
in einzelnen besonders geeigneten Fäallen bei Abschließung von Ablösungsver-
trägen namentlich mit solchen Gemeinden, welche übermäßig belastet sind, der
von dem getreuen Landtage ertheilten Ermächtigung gemäß, noch weiter billige
Rücksicht nehmen zu lassen.
Indem das Großherzogliche Staats-Ministerium diese höchste Entschlie-
Hung hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß bringt, findet es sich
zugleich veranlaßt, in Folgendem zusammenzustellen, worin nunmehr die Begün-
stigungen bestehen und auf welchem Wege dieselben zu erlangen sind.
1.
Nothwendige Voraussetzung ist, daß die Gemeinden als solche die
Vermittelung übernehmen. Mit der Gemeinde wird die Ablösungssumme fest-
gestellt, sie macht sich zur Abtragung derselben an die Staatskasse verbindlich
und erhält dagegen alle Rechte und Pflichten des Staats-Fiskus in Beziehung
auf die zur Ablösung gezogenen grundherrlichen Berechtigungen abgetreten.
2.
Ein solches Geschäft mit der Gemeinde muß sich nothwendig auf alle im
5. 2 unter 1, 2, 3 und 4 des Ablösungsgesetzes vom 18. Mai 1848 aufge-