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führten Arten grundherrlicher Berechtigungen erstrecken, welche dem Staats-
Fiskus im Umfange der betreffenden Gemeindeflur zustehen.
Dagegen sind Ablösungen von Huthungsbefugnissen nicht mit in diese Ver-
handlungen zu ziehen.
3.
Da der Zweck dieses Verfahrens eine möglichst baldige gänzliche Aus-
einandersetzung des Staats-Fiskus mit den Verpflichteten ist, so sind auch
solche Berechtigungen, über welche bisher Irrungen oder Prozesse obschwebten,
von dem Ablösungsgeschäfte nicht auszuschließen.
Vielmehr hat sich das beauftragte Großherzogliche Justiz-Amt oder Stadt-
gericht über die Gründe, welche für und wider den erhobenen Anspruch geltend
gemacht werden, möglichst vollständig zu unterrichten und dann die Sache zwi-
schen dem Kammer-Prokurator und der betheiligten Gemeinde, nach Befinden
unter Zuziehung der Verpflichteten, welche den Anspruch des Fiskus bestreiten,
in gütliche Verhandlung zu ziehen und, wo möglich, einen Vergleich zu ver-
mitteln, dessen Ergebniß dann der Ablôsungsverhandlung mit der Gemeinde zu
Grunde zu legen ist.
Gelingt es durch die Verhandlung zwischen dem Fiskus und den Ver-
pflichteten unmittelbar oder durch die Vermittelung der Gemeinde, die Prozesse
zu vergleichen und eine Ablösung mit der Gemeinde zu Stande zu bringen,
so dürfen die außergerichtlichen Kosten der verglichenen Prozesse kompensirt, die
gerichtlichen aber, soweit sie noch rückständig sind, niedergeschlagen werden.
In den Vergleichen ist jedoch zugleich Bestimmung über die Reste oder
über Entschädigungsforderungen für nicht geleistete Dienste zu treffen. Diesel-
ben dürfen zur Förderung des Vergleiches unter Umständen bis zur Hälfte nie-
dergeschlagen, zur andern Hälfte auf bestimmte Fristen gestundet werden.
4.
Die in die Rechte des Fiskus eintretende Gemeinde hat in der Regel
auch die Reste der abzulösenden Abgaben zu übernehmen und die Staatskasse
dafür zu entschädigen. Doch darf derselben zur Leistung dieser Entschädigung
nicht nur eine gerdumige Frist, sondern auch ein nach den Umständen und Ver-
hältnissen zu bemessender Abzug für Erlasse und Kaducitäten bewilligt werden.
Sollten besondere Gründe gegen die Uebernahme der Reste durch die Ge-
meinde sprechen, so wird das dritte Departement des Großherzoglichen Staats-
Ministeriums auf geschehene Anfrage darüber entscheiden, ob ausnahmsweise
davon abgesehen werden dürfe.