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Daß sich die Verbindlichkeit der Gemeinde nicht auf die Uebernahme der
Räckstände von Leistungen erstreckt, welche nach den Grundrechten unentgeltlich
aufgehoben sind, also bei dem Ablösungsgeschäfte nicht mit in Frage kommen,
versteht sich nach Obigem von selbst.
5.
Die Ablösungssumme für die an die Gemeinde übergehenden Berechtigun-
gen des Staats-Fiskus wird nach den Vorschriften des Ablösungsgesetzes vom
18. Mai 1848 berechnet.
Um jedoch bei der Ablösung des Lehengeldes, wo dasselbe nach Prozen-
ten des Kaufpreises oder des Würderungswerthes der Grundstücke zu erheben
ist, die Weitläufigkeit der Ermittelung des in den letzten drei Fallen verlehn-
rechteten Werthes oder einer Würderung des gesammien lehenpflichtigen Grund-
besitzes in der Flur zu vermeiden, soll gestattet seyn, den Durchschnittsbetrag
des aus der Flur alljährlich fällig gewordenen Lehengeldes der Berechnung zu
Grunde zu legen und den zwanzigfachen Betrag dieses Jahresdurchschnittes als
Ablöôsungssumme dafür einzustellen, wodurch zugleich die Berechnung von Ren-
ten-Nachzahlungen wegfllt.
Der Durchschnittsberechnung ist ein fünfzigjähriger, wenn aber soweit zurück
sichere Nachweisungen nicht vorhanden seyn sollten, ein kürzerer, jedoch minde-
stens zwanzigjahriger Zeitraum zu Grunde zu legen.
Dem dritten Departement des Großherzoglichen Staats-Ministeriums bleibt
jedoch vorbehalten, in einzelnen Fallen, wo die so sich ergebende Ablöôsungs-
summe aus besonderen Gründen unverhältnißmäßig niedrig ausfallen sollte, eine
Erhöhung derselben zu bedingen, oder auf der Ermittelung des Ablösungsbetra-
ges nach den gesetzlichen Vorschriften zu beharren. ·
6.
Da die Bestimmungen des Abloͤsungsgesetzes uͤber die Ermittelung der Ab-
loͤsungs-Rente und uͤber deren Kapitalisirung fuͤr die Verpflichteten schon sehr
guͤnstig sind und denselben durch die unter 5 gedachte Art und Weise der
Lehengeld-Abloͤsung eine weitere nicht unbedeutende Erleichterung zu Theil wird,
so muß es in der Regel hierbei bewenden. Nur in ganz besonders geeigen-
schafteten Fällen, namentlich wo eine übermäßige Belastung einer Flur mit
grundherrlichen Abgaben vorliegen sollte, würde nach Befinden eine weitere
Ermaßigung der sich ergebenden Ablösungssumme durch das dritte Departement
des Großherzoglichen Staats-Ministeriums zugestanden werden können.
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