Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Daß sich die Verbindlichkeit der Gemeinde nicht auf die Uebernahme der 
Räckstände von Leistungen erstreckt, welche nach den Grundrechten unentgeltlich 
aufgehoben sind, also bei dem Ablösungsgeschäfte nicht mit in Frage kommen, 
versteht sich nach Obigem von selbst. 
5. 
Die Ablösungssumme für die an die Gemeinde übergehenden Berechtigun- 
gen des Staats-Fiskus wird nach den Vorschriften des Ablösungsgesetzes vom 
18. Mai 1848 berechnet. 
Um jedoch bei der Ablösung des Lehengeldes, wo dasselbe nach Prozen- 
ten des Kaufpreises oder des Würderungswerthes der Grundstücke zu erheben 
ist, die Weitläufigkeit der Ermittelung des in den letzten drei Fallen verlehn- 
rechteten Werthes oder einer Würderung des gesammien lehenpflichtigen Grund- 
besitzes in der Flur zu vermeiden, soll gestattet seyn, den Durchschnittsbetrag 
des aus der Flur alljährlich fällig gewordenen Lehengeldes der Berechnung zu 
Grunde zu legen und den zwanzigfachen Betrag dieses Jahresdurchschnittes als 
Ablöôsungssumme dafür einzustellen, wodurch zugleich die Berechnung von Ren- 
ten-Nachzahlungen wegfllt. 
Der Durchschnittsberechnung ist ein fünfzigjähriger, wenn aber soweit zurück 
sichere Nachweisungen nicht vorhanden seyn sollten, ein kürzerer, jedoch minde- 
stens zwanzigjahriger Zeitraum zu Grunde zu legen. 
Dem dritten Departement des Großherzoglichen Staats-Ministeriums bleibt 
jedoch vorbehalten, in einzelnen Fallen, wo die so sich ergebende Ablöôsungs- 
summe aus besonderen Gründen unverhältnißmäßig niedrig ausfallen sollte, eine 
Erhöhung derselben zu bedingen, oder auf der Ermittelung des Ablösungsbetra- 
ges nach den gesetzlichen Vorschriften zu beharren. · 
6. 
Da die Bestimmungen des Abloͤsungsgesetzes uͤber die Ermittelung der Ab- 
loͤsungs-Rente und uͤber deren Kapitalisirung fuͤr die Verpflichteten schon sehr 
guͤnstig sind und denselben durch die unter 5 gedachte Art und Weise der 
Lehengeld-Abloͤsung eine weitere nicht unbedeutende Erleichterung zu Theil wird, 
so muß es in der Regel hierbei bewenden. Nur in ganz besonders geeigen- 
schafteten Fällen, namentlich wo eine übermäßige Belastung einer Flur mit 
grundherrlichen Abgaben vorliegen sollte, würde nach Befinden eine weitere 
Ermaßigung der sich ergebenden Ablösungssumme durch das dritte Departement 
des Großherzoglichen Staats-Ministeriums zugestanden werden können. 
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