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Rente, deren Lauf mit dem Tage beginnt, von welchem ab die Gemeinde in
die Rechte des Staats-Fiskus eintritt, und welche in zwei halbsaährigen Zah-
lungs-Terminen abzuführen ist, werden Drei und ein halbes Prozent de5 Ka-
pitals, bezüglich des jedesmal noch bestehenden Kapital-Restes, als Zinsen für
die Staatskasse berechnet, das Uebrige aber der Gemeinde am Kapital selbst
jährlich abgeschrieben.
Zahlt die Gemeinde eine Rente von Vier Prozent, so wird also ein hal-
bes Prozent der ursprünglichen Ablösungs-Rente nebst dem im Laufe der Zeit
sich ergebenden Zinsenzuwachse jährlich zur Tilgung des Kapitals verwendet,
so daß dasselbe im Laufe des 61. Jahres gänzlich getilgt ist und die Gemeinde
dann weder Kapital noch Zinsen ferner zu zahlen hat.
Versteht sich die Gemeinde zur Zahlung einer höheren Rente, so erfolgt
die Tilgung des Kapitals in kürzerer Zeit, da immer nur 31 prozentige Zin-
sen für die Staatskasse berechnet werden.
10.
Ueber diese Tilgungsberechnung wird bei der Staatskasse für jede Ge-
meinde ein übersichtliches Konto geführt, aus welchem sie jeder Zeit den Stand
der Sache leicht ersehen kann.
11.
Da die Tilgungsrechnung auf der Voraussetzung beruht, daß die Renten
pünktlich an den Verfalltagen — welche deshalb im Vertrage festzusetzen
sind — eingehen, so haben die Gemeinden ihre Einrichtungen so zu treffen,
daß sie die Zahlungs-Termine jeder Zeit streng einhalten. Im entgegenge-
setzten Falle würden sie es sich selbst zuzuschreiben haben, wenn durch ihre
Säumniß der Zeitpunkt der gänzlichen Tilgung weiter hinausgeschoben würde,
als ursprünglich in Rechnung genommen war.
12.
Ein ganzer oder auch nur theilweiser Erlaß an den festgesetzten Renten
kann unter keinen Umständen Statt finden.
13.
Ist eine Gemeinde entschlossen, nach vorstehenden Grundsätzen die Ablôsung
der dem Großherzoglichen Staats-Fiskus in ihrer Flur zustehenden grundherr-
lichen Berechtigungen zu vermitteln, so hat sich dieselbe an das Großherzog=
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