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liche Justiz-Amt oder Stadtgericht ihres Bezirkes zu wenden, indem den Groß-
herzoglichen Justiz-Aemtern und Stadtgerichten der denselben im Ministerial-
Dekrete vom 27. März 1848 und dem Ministerial -Erlasse vom 31. März 1848
ertheilte Auftrag hierdurch erneuert wird.
14.
Das angerufene Justiz-Amt oder Stadtgericht hat sich zunächst von dem
Großherzoglichen Rentamte des Bezirkes eine vollständige Aufstellung der in
Frage kommenden Abgaben und Leistungen und eine nach dem Gesetze vom
18. Mai 1848, hinsichtlich der Lehengelder aber nach der obigen Bestimmung
unter 6, gefertigten Ablösungsberechnung zu verschaffen, wegen in Prozeß be-
fangener oder doch bestrittener Abgaben aber sich mit dem Kammer-Prokura-
tor des Kreises in Benehmen zu setzen und hierauf mit der Gemeinde zu ver-
handeln.
Wo- sich wesentliche Anstände nicht ergeben, ist der Vertrag unter Vorbe-
halt der Genehmigung des dritten Ministerial-Departements abzuschließen, bei
wesentlichen Differenzen aber, sowie in den Fallen, wo dasselbe eine Ermäßi-
gung der nach obigen Vorschriften berechneten Ablösungssumme für gerechtfer-
tigt halt, vor dem Abschlusse an dieses Departement zu berichten und sich In-
struktion zu erbitten.
Eines Vorbehaltes der Genehmigung des Landtages bedarf es nach der
Erklärungsschrift desselben vom 9. v. M. nicht weiter.
15.
Durch die lUbschließung des Abtretungsvertrages wird das Verhältniß
des Staats-Fiskus zu den Verpflichteten vollständig gelöst, auch
leistet der Staats-Fiskus der an seine Stelle tretenden Gemeinde keinerlei
Gewähr für die ihr abgetretenen Rechte.
16.
Sache der Gemeinde ist es daher, sich vor endlicher Abschließung des Ver-
trages den einzelnen Verpflichteten gegenüber sicher zu stellen. Dagegen über-
nimmt die Gemeinde durch Eingehung des Vertrages die Verbindlichkeit, den
einzelnen Verpflichteten auf deren Verlangen alle diejenigen Vortheile zu ge-
währen, welche der Ablösungsvertrag im Vergleich zur ursprünglichen Verpflich-
tung bietet, jedoch unter Berücksichtigung der nothwendigen Verwaltungsauf=
wände und etwaiger unvermeidlicher Erlasse und Kaduzitäten.