Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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17. 
Aufgabe der Großherzoglichen Justiz-Aemter und Stadtgerichte ist es, 
auch diese Verhältnisse (Ziffer 16) vor dem endlichen Abschlusse des Vertrages, 
wo möglich, zu regeln, um die Gemeinden vor Schaden zu bewahren. 
Es wird also das Ablösungs-Kapital für jeden einzelnen Censiten auszu- 
werfen und derselbe für den Fall, daß sich die Gemeinde zu sofortiger Baar- 
zahlung entschließt, zu befragen seyn, ob er seinen Antheil bis zum Zahlungs- 
tage baar bezüglich mit Zinsen in demselben Verhältnisse, wie sie die Gemeinde 
zu zahlen hat, entrichten wolle. 
In diesem Falle würde demselben der Nachlaß von zehen Prozent am 
Kapital von der Gemeinde ebenfalls gewährt werden können. 
Entschließt sich die Gemeinde dagegen zur Renten-Zahlung, so wird die 
Rente für jeden einzelnen Censiten festzustellen und von demselben gerichtlich 
anzuerkennen seyn. Auch wird es räthlich seyn, daß der Gemeinde das Recht 
eingeräumt werde, im Falle, daß ein Censit seinen Grundbesitz ganz oder zum 
Theil verkaufen, oder daß er versterben sollte, das auf seinen Antheil gekom- 
mene Ablösungs-Kapital selbst einfordern zu können. Von selbst versteht sich, 
daß davon die inzwischen bereits gezahlten Tilgungs-Prozente vorher abge- 
zogen und dem betreffenden Censiten zu Gute gerechnet werden. Daneben 
mag sich die Gemeinde bis zur gänzlichen Abzahlung der Ablösungssumme jeden- 
falls die ursprünglichen, ihr vom Staats-Fiskus abgetretenen Rechte gegen die 
einzelnen Censiten und deren Grundbesitz vorbehalten. 
Was sonst noch zur Sicherstellung der Gemeinden zu geschehen habe, muß 
dem Ermessen der vermittelnden Behörden, bezüglich den Anträgen der betref- 
fenden Gemeinden überlassen werden. 
18. 
Sollten einzelne Pflichtige zu den von der Gemeinde für ihre Sicher- 
stellung erforderlichen Erklärungen sich nicht herbeilassen, aber auch eine An- 
erkennung der ihren Grundstücken aufruhenden ursprünglichen Verbindlichkeit 
der Gemeinde gegenüber verweigern, diese aber gleichwohl den Abtretungsver- 
trag mit dem Staat;-Fiskus einzugehen sich entschließen, so hat sie diesen 
Widerspruch vor dem endlichen Abschlusse des Vertrages anzuzeigen. Erfolgt 
derselbe dann dieses Widerspruchs ungeachtet, so wird der betreffende Proku- 
rator des Staats-Fiskus auf Verlangen der Gemeinde beauftragt werden, die 
Widersprechenden im Namen der Gemeinde, aber auf Kosten der Staatékasse, 
zur Anerkennung ihrer ursprünglichen Verbindlichkeit im Rechtswege anzuhalten.
	        
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