Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Nach Abschluß des Ablösungsvertrages erst zur Sprache kommende Ver- 
weigerungen oder Irrungen hat die Gemeinde auf ihre Kosten selbst zu be- 
seitigen. 
19. 
Um die Vortheile einer Ablösung durch die Gemeinden noch weiter zu 
vermehren, soll nicht nur den Gemeinden gestattet seyn, im Laufe der Til- 
gungs-Periode die jährliche Tilgungs-Rente zu erhöhen, oder Abschlags- 
zahlungen auf das Kapital selbst zu machen, (wobei jedoch der obige Abzug 
von 10 Procent nicht eintritt, auch vorausgesetzt wird, daß dieselben nicht 
in zu kleinen Beträgen erfolgen), sondern es soll auch jedem einzelnen Cen- 
siten die Abzahlung seines Ablôsungs-Kapitals unter nachstehenden Bedingun- 
gen gestattet seyn. 
Der zur Ablösung Geneigte hat dem Gemeinde-Rechnungsführer wenig- 
stens 6 Wochen vor dem Verfall-Termine der von der Gemeinde dem Staats- 
Fiskus zu zahlenden Rente Anzeige zu machen und das ursprünglich ihm zu- 
getheilte Ablösungs-Kapital zu benennen, dieser hat davon dem Rentamte des 
Bezirkes unter Angabe des Betrages der von dem Betheiligten zeither entrich- 
teten, abzulösenden Rente alsbald Anzeige zu machen und um eine Berechnung 
zu bitten, wie viel der Ablösungslustige neben der nächsten fälligen Rente un- 
ter Berücksichtigung der bereits erfolgten theilweisen Tilgung zu zahlen habe, 
um den auf ihn fallenden Theil des Ablösungs-Kapitals zu tilgenz das Rent- 
amt wird dem Rechnungsführer der Gemeinde das Ergebniß eröffnen und die- 
ser hat dann den Betrag bei der nächsten Zahlung der Rente mit abzuliefern, 
worauf diese außerordentliche Zahlung der Gemeinde am Kapital abgeschrieben 
wird, dergestalt, daß sich für die Zukunft auch die von der Gemeinde jährlich 
zu zahlende Rente entsprechend vermindert. 
Ueber alle Zahlungen, welche über die ursprüngliche, vertrag mä- 
ßig festgesetzte Rente hinaus geleistet werden, kann jedoch nur die Haupt- 
Staatskasse giltig quittiren. Die Gemeinden haben daher dafür zu sorgen, 
daß die ihnen von den Rentämtern über solche Zahlungen ausgestellten In- 
terims-Quittungen gegen Quittungen der Haupt-Staatskasse (gegenwärtig noch 
der Kammer-Centralkasse) ausgetauscht werden. Ueber die Ablösung hat die 
Gemeinde dem Betheiligten eine Bescheinigung auszustellen. 
20. 
Alle Ausfertigungen, welche in Ausführung vorstehender Bestimmungen 
ergehen, erfolgen sportelfrei.
	        
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