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21.
Wo Rittergutsbesitzer mit den ihnen zu grundherrlichen Abgaben Ver-
pflichteten über die Ablösung sich nicht einigen können und der eine oder der an-
dere Theil wünschen sollte, daß die Ablösung durch Vermittelung der Gemeinde
erleichtert werde, wird das Großherzogliche Staats-Ministerium auf Anrufen
des Berechtigten oder der Gemeinde besondere Aufträge aon Beamte zur Ver-
mittelung eines solchen Vergleiches ertheilen. Die Kosten hierfür fallen, sofern nicht
der zu Stande gebrachte Vertrag ein Anderes festsetzt, dem Antragsteller zur Last.
Schließlich macht das Großherzogliche Staats-Ministerium wiederholt
darauf aufmerksam, daß vorstehende Bestimmungen nur auf diejenigen Gemein-
den Anwendung finden, mit welchen vor Ablauf des Jahres 1851 die
Ablösungsverträge zu Stande gekommen sind.
Die Gemeinden, welche ihren grundbesitzenden Mitgliedern obige Vergün-
stigungen zuwenden wollen, mögen sich daher damit um so mehr beeilen, als
nach Ablauf des Jahres 1856 ohnehin die Provokations-Befugniß des Be-
rechtigten nach Maßgabe des §. 9 des Ablösungsgesetzes vom 18. Mai 1848
eintritt und eine Abänderung dieses Gesetzes zu Gunsten der Verpflichteten,
wie sie seither hie und da in Aussi icht genommen wurde, nicht weiter zu er-
warten steht.
Weimar am 1. März 1850.
Großherzoglich Sächsisches Staats-WMinisterium.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
II. In Gemähheit einer Beschlußfassung des Großherzoglichen Kirchenrathes
und zu Folge höchster Entschließung sollen künftig diejenigen Kandidaten, welche
dereinst in das Amt eines Ortageistlichen eintreten wollen, in höherem Grade
aber noch diejenigen, welche dereinst in die Stelle eines Superintendenten be-
fördert zu werden wünschen, bei ihren Prüfungen Proben einer gründlichen
theoretischen und praktischen Bildung in der Unterrichts= und Erziehungs-Kunde
ablegen.
Zur Nachachtung wird dieses hiermit veröffentlicht.
Weimar am 4. Februar 1850.
Zweites DOepartement des Großherzoglich Sächsischen
Staats-Ministeriums.
von Wydenbrugk.