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III. Da mit der, wenn auch blos aͤußerlichen Anwendung des sogenann-
ten Chloroforms zuweilen bedeutende Gefahr selbst fuͤr das Leben verknuͤpft
ist, zu deren gehöriger Würdigung und Verhuͤtung nur diejenigen Medicinal-Per-
sonen fuͤr faͤhig erachtet werden koͤnnen, welchen das Verordnen innerlicher
Mittel zusteht: so wird hierdurch jedem Andern die Anwendung dieses Mittels
untersagt. Die Apotheker dürfen dasselbe nur auf Recepte der oben bezeich-
neten Medicinal-Personen verabfolgen. Auf den Handel zwischen Apotheken
bezieht sich letztere Bestimmung nicht.
Jeder Zuwiderhandlungsfall wird, vorbehältlich der etwaigen weiteren
rechtlichen Folgen, mit einer Geldstrafe von zehen Thalern geahndet.
Weimar am 11. Februar 1850.
Erstes Departement des Großherzoglich Sächüschen
Staats-Ministeriums, Wbtheilung B.
von Watzdorf.
IV. Es ist neuerdings sowohl hier als auch anderwärts nicht selten vor-
gekommen, daß Aeltern die Unfertigkeiten ihrer Kinder gegen die Lehrer in
Schutz genommen, ihre Kinder zur Widerspenstigkeit und zur Verweigerung des
schuldigen Gehorsams veranlaßt haben, ja sogar ohne Erlaubniß der Lehrer in
die Schulstuben eingetreten sind.
Es ist offenbar, daß dadurch der wohlthätige Zweck der Schule, welcher
ohne das Ansehen der Lehrer nicht erreicht werden kann, vereitelt wird.
Das unterzeichnete Staats-Ministerium findet sich daher veranlaßt, dar-
auf hinzuweisen, daß dergleichen Vergehen nicht ungeahndet bleiben können,
daß diejenigen, welche eine gegründete Beschwerde gegen einen Lehrer zu ha-
ben glauben, sich nach den bestehenden Verordnungen lediglich an dessen nächste
Aufsichtsbehörde zu wenden haben, und fordert zugleich die Ortsbehörden des
Großherzogthumes auf, über Aufrechterhaltung der Schulordnung in gemessen-
ster Weise zu wachen.
Weimar am 12. Februar 1850.
Zweites Departement des Großherzoglich Söächfschen
Staats-Ministeriums.
von Wydenbrugk.