110
Bezirks-Direktors enthaltenen Wahlbezirke für die Wahlen der Volksvertreter
zum Landtage gleich ist. In jedem solchen Bezirke wird ein Mitglied des Be-
zirksausschusses und für die Fälle der Behinderung desselben ein Stellvertreter
auf drei Jahre gewählt.
Die Wahl der Mitglieder des Bezirksausschusses und ihrer Stellvertreter
erfolgt auf Anordnung’ des Bezirks-Direktors nach den für die Wahl der Volks-
vertreter durch das Gesetz vom 17. November 1848 gegebenen Vorschriften.
Eine Abänderung dieser letzteren tritt hier nur insofern ein, als die Wahlbarkeit
daran geknüpft ist, daß der Bezirksabgeordnete seinen wesentlichen Wohnsitz in
dem betreffenden Bezirke haben muß. Auch bedarf es einer Einsendung der
Listen der stimmberechtigten Wähler an den Bezirks-Direktor vor der Wahl nicht.
S. 18.
Nach Vollendung der Wahlen in den einzelnen Wahlorten sind die Wahl-
listen und Protokolle an den Bezirks-Direktor einzusenden. Von diesem wird
das Ergebniß geprüft und festgestellt, der darnach Gewählte von der auf ihn
gefallenen Wahl in Kenntniß gesetzt und aufgefordert, binnen einer angemesse-
nen, wenigstens achttägigen Frist zu erklären, ob er einen gesetzlichen Befreiungs-=
grund geltend machen will.
Der Bezirks-Direktor hat sodann die wegen abgelehnter Wahlen oder
wegen eines auf das Ergebniß der Wahl Einfluß habenden wesentlichen Man-
gels bei der einen oder der andern Ortswahl in dem betreffenden Orte etwa
nöthigen neuen Wahlen anzuordnen, nach Vollendung des ganzen Wahlgeschäfts
aber das Ergebniß der Wahlen offentlich bekannt zu machen. Die endliche
Entscheidung über die Gültigkeit einer Wahl, wenn solche angefochten wird oder
sonst in Zweifel gezogen werden kann, steht dem Bezirksausschusse, falls aber
nicht einmal die Wahl der vollen Haälfte seiner Mitglieder ihrer Gültigkeit
nach unbestritten seyn sollte, dem Staats-Ministerium zu.
. 19.
Eé bestehen hinsichtlich der Bezirks-Direktoren fünf Bezirke: zwei im Wei-
marischen Kreise, zwei im Eisenachischen Kreise, der Neustädrische Kreis bildet den
fünften Bezirk. Die Abgrenzung der vier ersteren Bezirke bleibt der Staatsregie-
rung ebenso vorbehalten, wie die Bestimmung der Sitze der Bezirks-Direktoren.
Jedem Bezirks-Direktor wird ein zur Stellvertretung geeigneter Sekretär
und das sonst nöthige Hülfsarbeiter-Personal beigegeben. Der Bezirks-Di-
rektor sowie der Bezirksausschuß können sich in ihren Geschäften dee techni-
schen Beirathes und der Beihülfe von Sachverständigen bedienen. Für Bauan-