Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

110 
Bezirks-Direktors enthaltenen Wahlbezirke für die Wahlen der Volksvertreter 
zum Landtage gleich ist. In jedem solchen Bezirke wird ein Mitglied des Be- 
zirksausschusses und für die Fälle der Behinderung desselben ein Stellvertreter 
auf drei Jahre gewählt. 
Die Wahl der Mitglieder des Bezirksausschusses und ihrer Stellvertreter 
erfolgt auf Anordnung’ des Bezirks-Direktors nach den für die Wahl der Volks- 
vertreter durch das Gesetz vom 17. November 1848 gegebenen Vorschriften. 
Eine Abänderung dieser letzteren tritt hier nur insofern ein, als die Wahlbarkeit 
daran geknüpft ist, daß der Bezirksabgeordnete seinen wesentlichen Wohnsitz in 
dem betreffenden Bezirke haben muß. Auch bedarf es einer Einsendung der 
Listen der stimmberechtigten Wähler an den Bezirks-Direktor vor der Wahl nicht. 
S. 18. 
Nach Vollendung der Wahlen in den einzelnen Wahlorten sind die Wahl- 
listen und Protokolle an den Bezirks-Direktor einzusenden. Von diesem wird 
das Ergebniß geprüft und festgestellt, der darnach Gewählte von der auf ihn 
gefallenen Wahl in Kenntniß gesetzt und aufgefordert, binnen einer angemesse- 
nen, wenigstens achttägigen Frist zu erklären, ob er einen gesetzlichen Befreiungs-= 
grund geltend machen will. 
Der Bezirks-Direktor hat sodann die wegen abgelehnter Wahlen oder 
wegen eines auf das Ergebniß der Wahl Einfluß habenden wesentlichen Man- 
gels bei der einen oder der andern Ortswahl in dem betreffenden Orte etwa 
nöthigen neuen Wahlen anzuordnen, nach Vollendung des ganzen Wahlgeschäfts 
aber das Ergebniß der Wahlen offentlich bekannt zu machen. Die endliche 
Entscheidung über die Gültigkeit einer Wahl, wenn solche angefochten wird oder 
sonst in Zweifel gezogen werden kann, steht dem Bezirksausschusse, falls aber 
nicht einmal die Wahl der vollen Haälfte seiner Mitglieder ihrer Gültigkeit 
nach unbestritten seyn sollte, dem Staats-Ministerium zu. 
. 19. 
Eé bestehen hinsichtlich der Bezirks-Direktoren fünf Bezirke: zwei im Wei- 
marischen Kreise, zwei im Eisenachischen Kreise, der Neustädrische Kreis bildet den 
fünften Bezirk. Die Abgrenzung der vier ersteren Bezirke bleibt der Staatsregie- 
rung ebenso vorbehalten, wie die Bestimmung der Sitze der Bezirks-Direktoren. 
Jedem Bezirks-Direktor wird ein zur Stellvertretung geeigneter Sekretär 
und das sonst nöthige Hülfsarbeiter-Personal beigegeben. Der Bezirks-Di- 
rektor sowie der Bezirksausschuß können sich in ihren Geschäften dee techni- 
schen Beirathes und der Beihülfe von Sachverständigen bedienen. Für Bauan-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.