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I. Die Justiz-Aemter,
#. 24.
Jedem Justiz-Amte steht ein Justiz-Amtmann als Einzelrichter vor, wel-
cher zugleich die Stellung als Mitglied des Kreisgerichtes, zu dessen Sprengel
der Amtsbezirk gehört, hat und als solches verwendet werden kann.
#. 25.
Die Art und Zahl der ihm beizugebenden Subaltern-Beamten, sowie die
Bestimmung der geographischen Bezirke und der Sitze dieser Behörden, bleibt
der Staatsregierung vorbehalten.
IU. Die Kreisgerichte.
g. 26.
Fuͤr jeden der drei Kreise des Großherzogthumes besteht ein kollegialisch
besetztes Kreisgericht, unter dem Vorsitze eines Kreisgerichts-Direktors.
Die Kriminal-Gerichte dagegen sind aufgehoben.
g. 27.
Die Sitze der Kreisgerichte und die Zahl ihrer Mitglieder, sowie das
Subalternen-Personal derselben hat die Staatsregierung zu bestimmen.
III. Das Appellations-Gericht.
28.
Im Großherzogthume soll ein Justiz-Kollegium als Appellations-Gericht
bestehen. Ueber die Besetzung des Gerichtes wird besondere Verfügung erfolgen.
. 29.
Die Staatsregierung hat den Sitz des Appellations-Gerichtes zu bestimmen.
g. 30.
Das Appellations-Gericht tritt in allen Beziehungen der Rechtspflege,
binsichtlich deren nicht etwas Anderes bestimmt ist, an die Stelle der beiden
Landesregierungen, welche aufgehoben werden.
Zu I III.
Allgemeine Bestimmungen über die Kompetenz der Justiz-Aemter, der Kreiöge=
richte und des Appellations-Gerichtes.
g. 31.
Die Zustaͤndigkeit der Einzelrichter, der Kreisgerichte und des Appella-
tions-Gerichtes, sowie der Instanzen-Zug in Strafsachen ist durch die Straf-
Prozeß-Ordnung, die Kompetenz derselben und der Instanzen-Zug in bürger-
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