Metadaten : Geschichte der deutschen Höfe seit der Reformation. Band 36. Sechste Abtheilung: Die kleinen deutschen Höfe. Zweiter Theil. (36_6_2)

68

recht“  keine  praktischen  Werth  habenden  Vorrechte  des
Adels  als  solchen  aufzählen,  als  die  Freiheit  von  der
—  Viehsteuer.  Neuerdings  erst  sind  die  Gursbesitzer
vom  Adel  Vollstaatsbürger  geworden  und  da  am  anvern
  Ende  der  langen  Scala  in  Mecklenburg  die  Juden
im  Lande  keine  Güter  besitzen,  ja  in  Rostock  und  Wismar
  nicht  wohnen,  nicht  einmal  übernachten  dürfen,  so
sind  die  sämmtlichen  übrigen  Landeseinwohner,  die  zwischen
  den  ungefähr  dreihundert  adeligen  Gutsbesitzern
und  den  Juden  stehen,  Mitteldinge  zwischen  Junker  und
Jude.  1)

Die  Besitzer  der  Rittergüter  bildeten  in  Mecklenburg
  mit  den  Städte  =  Corporationen  den  Landtag.
Der  Avel  obne  Laudbesltz,  dessen  es  seit  dem  sechszehn-1)

  Es  giebt  in  Mecklenburg  allerdings  zwei  jüdische
Gutsbesitzer,  die  Gebrüder  Jacobson,  die  aus  der  Zeit  des
ersten  Großherzogs  stammen,  der  im  Jahre  1813  die  Juden
einmal  emancipirt  hatte:  das  ward  bald  nachher  auf  Andrang
  der  Stände  wieder  aufgeheben.  Inmittelst  hatten  sich
die  beiden  Jacobson  zu  Grambow  und  Klenze  angekauft,
sie  verloren  zwar  ihr  Eigenthum  nicht,  aber  die  daran  haftenden
  landsiändischen  Rechte  —  „Es  soll  den  bürgerlichen
Juden  und  den  adeligen  Rittern  ganz  entsetzlich  gewesen  sein,
äche  Isracliten  unter  sich  zu  haben,  denn  die  bürgerlichen
  Gutsbesitzer  haben  den  „Güterschacher“  in  des  Wortes
schlimmster  Bedeutung,  rie  adeligen  Gutsbesitzer  haben  die
Leihbank-Fideikommißbehörde  und  den  ritterschaftlichen  Creditverein.
  Der  reiche  Klenzer  Jacobson  durfte  im  ersten
Hotel  zu  Rostock,  als  er  dort  um  Mitternacht  anfam,  nicht
bleiben,  ohne  sich  einen  Nachtzettel  selbst  vom  wachthabenden
Bürgermeister  zu  holen;  er  fuhr  lieber  in  der  kalten  Mitternacht
  weiter.“  Hanrschriftliche  Mittheilung  aus  Mecklenburg.