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recht“ keine praktischen Werth habenden Vorrechte des
Adels als solchen aufzählen, als die Freiheit von der
— Viehsteuer. Neuerdings erst sind die Gursbesitzer
vom Adel Vollstaatsbürger geworden und da am anvern
Ende der langen Scala in Mecklenburg die Juden
im Lande keine Güter besitzen, ja in Rostock und Wismar
nicht wohnen, nicht einmal übernachten dürfen, so
sind die sämmtlichen übrigen Landeseinwohner, die zwischen
den ungefähr dreihundert adeligen Gutsbesitzern
und den Juden stehen, Mitteldinge zwischen Junker und
Jude. 1)
Die Besitzer der Rittergüter bildeten in Mecklenburg
mit den Städte = Corporationen den Landtag.
Der Avel obne Laudbesltz, dessen es seit dem sechszehn-1)
Es giebt in Mecklenburg allerdings zwei jüdische
Gutsbesitzer, die Gebrüder Jacobson, die aus der Zeit des
ersten Großherzogs stammen, der im Jahre 1813 die Juden
einmal emancipirt hatte: das ward bald nachher auf Andrang
der Stände wieder aufgeheben. Inmittelst hatten sich
die beiden Jacobson zu Grambow und Klenze angekauft,
sie verloren zwar ihr Eigenthum nicht, aber die daran haftenden
landsiändischen Rechte — „Es soll den bürgerlichen
Juden und den adeligen Rittern ganz entsetzlich gewesen sein,
äche Isracliten unter sich zu haben, denn die bürgerlichen
Gutsbesitzer haben den „Güterschacher“ in des Wortes
schlimmster Bedeutung, rie adeligen Gutsbesitzer haben die
Leihbank-Fideikommißbehörde und den ritterschaftlichen Creditverein.
Der reiche Klenzer Jacobson durfte im ersten
Hotel zu Rostock, als er dort um Mitternacht anfam, nicht
bleiben, ohne sich einen Nachtzettel selbst vom wachthabenden
Bürgermeister zu holen; er fuhr lieber in der kalten Mitternacht
weiter.“ Hanrschriftliche Mittheilung aus Mecklenburg.