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lichen Rechtsstreitigkeiten wird bis zur Einführung einer Civil-Prozeß-Ord-
nung durch ein besonderes Gesetz geordnet, welches zugleich über die Befug-
nisse und Obliegenheiten der Gerichte in Ansehung der Gegenstände der frei-
willigen Gerichtöbarkeit und des Vormuwschaftswesens Bestimmung trifft.
IV. Das Ober-Appellations-Gericht.
g. 82.
Das Ober-Appellations-Gericht zu Jena besteht als gemeinschaftliches
oberstes Gericht der zu dem Bezirke desselben vereinigten Staaten fort, und
der Staatsregierung bleibt es vorbehalten, die Ausdehnung dieses Bezirkes
auch auf solche Staaten, welche bis jetzt an dem Ober-Appellations-Gerichte
zu Zerbst Theil nahmen, durch Staatsvertrag herbeizufuͤhren.
g. 83.
Hinsichtlich der Verhaͤltnisse und der Zuständigkeit des Ober-Appellations-
Gerichtes behaͤlt es bei den deshalb bestehenden Bestimmungen sein Bewenden,
insofern solche nicht durch die Straf-Prozeß-Ordnung und durch das Gesetz
uͤber die Zustaͤndigkeit der Gerichte und uͤber den Instanzen-Zug in buͤrgerli—
chen Rechtsstreitigkeiten abgeaͤndert werden.
V. Die Staatsanwaltschaft.
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Bei jedem Kreisgerichte und zugleich für die in dessen Sprengel befind-
lichen Justiz-Aemter wird ein Staatsanwalt, bei dem Appellations-Ge-
richte ein Ober-Staatsanwalt und bei dem Ober-Appellations-Gerichte, da
nöthig, ein General-Staatsanwalt angestellt, welchem, nach Ermessen der
Staatsregierung, Gehülfen beizugeben sind.
Die dienstliche Stellung der Staatsanwälte überhaupt und die Funktion
derselben in Strafsachen ist durch die Straf-Prozeß-Ordnung bestimmt; ihre
Wirksamkeit in Bezug auf bürgerliche Rechtssachen bleibt besonderer gesetzlicher
Bestimmung, namentlich der Civil-Prozeß-Ordnung, vorbehalten.
VI. Die Anwaltschaft.
S#.35.
Die Anwälte werden vom Staats-Ministerium unter Anweisung des Wohn-
sites nach Bedürfniß ernannt.
Dieselben können, unter Genehmigung des Staats-Ministeriums, zu einer
Anwaltskammer zusammentreten, deren Organisation und Befugnisse durch die
Advokaten-Ordnung bestimmt werden sollen.