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VII. Das Notariat.
g. 36.
Die Ernennung der Notare, sowie die Bestimmung der Zahl und des
Wohnortes derselben, bleibt dem Staats-Ministerium überlassenz es sollen aber
nur Anwalte zu Notaren ernannt werden.
Die Bestimmung ihrer Befugnisse bleibt der Rotariats-Ordnung vorbehalten.
VIII. Das Staats-Ministerium.
g. 37.
Zu dem Geschäftsbereiche des Staats-Ministeriums in Justiz-Sachen ge-
hören:
1) alle Gnadensachen im Gebiete der Rechtspflege mit Einschluß der Voll-
jahrigkeitserklärungen und Ehetrennungen aus landesfürstlicher Macht-
vollkommenheit;
2) die Anordnung von Prüfungen und die Stellenbesetzungen in diesem Ge-
biete, nach Anhörung des Vorschlages des Appellations-Gerichtes, die
Ernennung der Anwälte und Notare, nach Anhörung des Gutachtens der
Anwaltskammer, sobald eine solche besteht;
3) die Oberaufsicht über alle Justiz-Beamte, Notare und Anwälte und zu
diesem Zwecke die Anordnung von Revisionen;
4) die Anweisungen an die Staatsanwalrschaft;
5) die Leitung der Landes-Justiz-Gesetzgebung, sowie die Veranlassung ge-
meiner Bescheide und Präjudicien, mit Vorbehalt der rücksichtlich der
Gesetzgebung auch dem Landtage zustehenden Initiative.
C. Finanz-Behörden.
1. Die Rechnungs ämter.
g. 38.
Als Unterbehörden in Finanz-Sachen werden Rechnungsämter errichtet.
Jedes Rechnungsamt umfaßt in der Regel einen Justiz-Amtsbezirk, doch
bleibt vorbehalten, für solchen Zweck die besondere Gerichtsbezirke bildenden
Städte dem Justiz-Amtöbezirke, in welchem sie liegen, einzuverleiben, wo sich
dieses ohne Nachtheil für die Geschäfte als ausführbar darstellt.
g. 39.
Dem Rechnungsamte liegt die Erhebung, bezuͤglich rechtzeitige Beitreibung
aller in seinem Bezirke faͤllig werdenden Staatseinnahmen, mit Ausschluß der
indirekten Abgaben, und die Bestreitung aller lokalen Amtsausgaben ob.