Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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. 40. 
Ferner hat das Rechnungsamt die Brandkasse-Beiträge in derselben Weise 
wie die Steuern von den Gemeinden zu erheden und an die Brand-Versiche- 
rungskasse einzusenden, auch auf Anweisung der Haupt-Staatskasse und für 
deren Rechnung die Zahlungen für die Brand-Versicherungskasse zu leisten. 
Ueberhaupt treten als Unterbehörden in Landes-Branvversicherungs-Angelegen- 
heiten (C. 10 des Gesetzes vom 28. August 1826) die Rechnungsämter an 
die Stelle der Justiz-Aemter, Stadträthe und Patrimonial-Gerichte. Von den 
(5. 9, Nr. 2 des a. Ges. vorgeschriebenen) Anmeldungen von Verträgen über Ver- 
sicherung bei einer auswärtigen Versicherungsanstalt sollen fortan diejenigen über 
Versicherung von Immobilien bei den Rechnungsämtern erfolgen. Dem Finanz- 
Departement bleibt übrigens unbenommen, in besonders dazu geeigneten Fällen 
einzelne Aufträge in Brand-Versicherungssachen auch den Land-Baumeistern und 
ausnahmsweise den Bezirks-Direktoren unmittelbar zu ertheilen. 
. 41. 
Die Rechnungsämter sind endlich die Verwaltungsbehörden erster Instanz 
in allen Finanz= und Brandversicherungs-Angelegenheiten und es liegen densel- 
ben in dieser Beziehung alle Verpflichtungen ob, welche zeither die Rentämter, 
Amts-Steuereinnahmen, Floßkassen und Forstgelder-Einnahmen zu besorgen hat- 
ten, namentlich auch die Wahrung des nichtforstlichen Staats-Grundbesitzes in 
Ansehung der Grenzen und in jeder andern Beziehung, nicht minder die bis- 
herigen Geschafte der Steuer-Lokal-Kommissionen, sowohl in Leitung des ge- 
sammten Einkommen-Steuerwesens als in Entscheidung der Reklamationen in 
erster Instanz. Zu diesen letztgenannten Geschäften, welche die erstinstanzliche 
Entscheidung über Reklamationen gegen zu hohe Steuereinschätzung zum Gegen- 
stande haben, stehen dem Rechnungsamtmann zwei vom Bezirksausschusse gewählte 
Beisitzer bezüglich deren Stellvertreter mit gleich entscheidender Stimme zur Seite. 
Die Staatsregierung ist jedoch ermachtigt, auch die Geschäfte der Steuer- 
Lokal-Kommissionen zur Erleichterung des Geschäftswesens an Gemeindebehör- 
den zu überweisen. 
S. 42. 
Als Untereinnahmen der Rechnungsämter sollen an den Orten, wo nicht 
alsbald eine Vereinigung möglich ist, bis auf Weiteres noch die Sportel-Ein- 
nahmen, die Wildpretsgelder-, Wasserzoll-, Wege= und Brückengelder-Einnah- 
men und die hie und da noch vorhandenen Kammergefälle-Einnahmen besonders 
bestehen.
	        
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