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. 40.
Ferner hat das Rechnungsamt die Brandkasse-Beiträge in derselben Weise
wie die Steuern von den Gemeinden zu erheden und an die Brand-Versiche-
rungskasse einzusenden, auch auf Anweisung der Haupt-Staatskasse und für
deren Rechnung die Zahlungen für die Brand-Versicherungskasse zu leisten.
Ueberhaupt treten als Unterbehörden in Landes-Branvversicherungs-Angelegen-
heiten (C. 10 des Gesetzes vom 28. August 1826) die Rechnungsämter an
die Stelle der Justiz-Aemter, Stadträthe und Patrimonial-Gerichte. Von den
(5. 9, Nr. 2 des a. Ges. vorgeschriebenen) Anmeldungen von Verträgen über Ver-
sicherung bei einer auswärtigen Versicherungsanstalt sollen fortan diejenigen über
Versicherung von Immobilien bei den Rechnungsämtern erfolgen. Dem Finanz-
Departement bleibt übrigens unbenommen, in besonders dazu geeigneten Fällen
einzelne Aufträge in Brand-Versicherungssachen auch den Land-Baumeistern und
ausnahmsweise den Bezirks-Direktoren unmittelbar zu ertheilen.
. 41.
Die Rechnungsämter sind endlich die Verwaltungsbehörden erster Instanz
in allen Finanz= und Brandversicherungs-Angelegenheiten und es liegen densel-
ben in dieser Beziehung alle Verpflichtungen ob, welche zeither die Rentämter,
Amts-Steuereinnahmen, Floßkassen und Forstgelder-Einnahmen zu besorgen hat-
ten, namentlich auch die Wahrung des nichtforstlichen Staats-Grundbesitzes in
Ansehung der Grenzen und in jeder andern Beziehung, nicht minder die bis-
herigen Geschafte der Steuer-Lokal-Kommissionen, sowohl in Leitung des ge-
sammten Einkommen-Steuerwesens als in Entscheidung der Reklamationen in
erster Instanz. Zu diesen letztgenannten Geschäften, welche die erstinstanzliche
Entscheidung über Reklamationen gegen zu hohe Steuereinschätzung zum Gegen-
stande haben, stehen dem Rechnungsamtmann zwei vom Bezirksausschusse gewählte
Beisitzer bezüglich deren Stellvertreter mit gleich entscheidender Stimme zur Seite.
Die Staatsregierung ist jedoch ermachtigt, auch die Geschäfte der Steuer-
Lokal-Kommissionen zur Erleichterung des Geschäftswesens an Gemeindebehör-
den zu überweisen.
S. 42.
Als Untereinnahmen der Rechnungsämter sollen an den Orten, wo nicht
alsbald eine Vereinigung möglich ist, bis auf Weiteres noch die Sportel-Ein-
nahmen, die Wildpretsgelder-, Wasserzoll-, Wege= und Brückengelder-Einnah-
men und die hie und da noch vorhandenen Kammergefälle-Einnahmen besonders
bestehen.