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Die Angelegenheiten des Großherzoglichen Hauses und die auswärtigen
Beziehungen des Großherzogthumes, insonderheit die deutschen Verfassungsan-
gelegenheiten, werden nach der jedesmaligen Bestimmung des Staatsoberhaup=
tes mit einem jener drei Departements verbunden.
Dem Landesfürsten bleibt aber unbenommen, auch andere als die in die-
sem Paragraphen vorgezeichneten Geschaftseintheilungen zu machen.
g. 58.
Die Geschäfte der Ober-Baubehörde, welche aufgehoben wird, gehen an
die betreffenden Departements des Großherzoglichen Staats-Ministeriums über,
in welchem ein vortragender Rath, als Ober-Bau-Direktor, die Oberleitung
des gesammten Staatsbauwesens unter dem Staats-Ministerium führt. Dem-
selben werden zwei Amtsgehülfen beigegeben.
. 59.
Jedem der drei Departements steht ein dem Landtage verantwortlicher
Chef vor. In Fallen der Behinderung eines Departements-Chefs tritt einer
der beiden anderen an dessen Stelle. Jedem Departements-Chef ist die nö-
thige Zahl vortragender Räthe beigegeben.
g. 60.
Ist der Geschaftsbereich eines Departements so ausgedehnt, daß dem
Chef allein die genauere Uebersicht und Kontrole des Geschäftsbetriebes in
demselben überhaupt oder zeitweise nicht möglich ist, so wird die spezielle Be-
aufsichtigung und Leitung des Geschäftsbetriebes — je nach dem Bedürfnisse
in weiterem oder engerem Umfange, zeitweise oder bleibend — einem der vor-
tragenden Rathe (Abtheilungs-Dirigent), immerhin aber unter der leitenden
Oberaufsicht des Departements-Chefs übertragen.
S. 61.
In allen zum Geschäftsbereiche eines Ministerial-Departements gehörigen
Angelegenheiten steht, vorbehältlich der Entschließung des Staatsoberhauptes
in den §. 62 erwähnten Fallen, die Entscheidung dem verantwortlichen Chef
des Departements und, wo ein Abtheilungs-Dirigent anstatt des letztern ein-
tritt, dem Abtheilungs-Dirigenten zu, welcher solchenfalls für die von ihm
getroffene Verfügung dem Departements-Chef verantwortlich ist. Die Abthei-
lungs-Dirigenten und vortragenden Räthe im Ministerium haben, wenn sie die
Anordnungen und Befehle des Departements-Chefé für verfassungswidrig oder über-
haupt für unverantwortlich halten, nicht nur ihre Ansicht demselben vorzutragen,
sondern auch, daß sie dieses gethan, mit den Gründen zu den Akten zu bemerken.