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Pflichten, Ordnungsstrafen, Zwangsmittel.
. 20.
Jeder Diener hat die Verpflichtung, alle mit seinem Amte verbundene
Geschäfte gewissenhaft und fleißig zu be sorgen, menschenfreundlich und verträg-
lich sich zu benehmen, einen würdigen und ehrenhaften Lebenswandel zu füh-
ren, sowie über die ihm vermöge seines Amtes bekannt gewordenen und Ge-
heimhaltung erfordernden Gegenstände Verschwiegenheit zu beobachten, auch wenn
das Dienstverhältniß aufgelöst worden seyn sollte.
Gegen diejenigen Diener, welche Dienstwidrigkeiten oder ungebührliches
Betragen sich zu Schulden kommen lassen, oder welche die ihnen aufgetragenen
Dienstgeschäfte nicht innerhalb der dazu vorgeschriebenen angemessenen Frist er-
ledigen, ist nach Maßgabe des Art. 322 des demnachst erscheinenden Strafge-
setzbuches zu verfahren. Geldstrafen sind durch Kürzung an der Besoldung als-
bald einzuziehen.
Dem Ermessen des Vorgesetzten ist es anheim gegeben, in einzelnen Fällen
vorkommender Säumniß, nach Befinden die rückständige Arbeit durch einen auf
Kosten des Säumigen abzusendenden Warteboten abholen oder das anbefohlene
Geschaft gegen eine an der Besoldung des Saumigen zu kürzende angemessene
Vergütung durch einen andern Beamten ausführen zu lassen. Kann das Ge-
schäft aber seiner Natur nach nur von dem Saumigen selbst erledigt werden,
so ist dieser mittelst Haus= und Zimmer-Arrestes dazu anzuhalten.
Die Ordnungsstrafen und Zwangsmittel verfügt der nächste Vorgesetzte,
bei Kollegien der Vorstand, oder die höhere Behörde, so lange der nächste
Vorgesetzte noch nicht verfügt hat. Geldbußen über zehen Thaler oder Arrest
können jedoch nur von einem Kollegium oder von dem Ministerium verhängt werden.
Gegen solche Verfügungen steht ein einmaliger Rekurs an die Oberbe-
hörde, bezüglich an das Gesammt-Ministerium zu.
Besserungsverfahren: Begründung desselben.
g. 21.
Gegen Staatsdiener, welche sich grober Pflichtwidrigkeiten schuldig machen
oder Ordnungswidrigkeiten wiederholt begehen, tritt, unbeschadet der sonst etwa
verwirkten Strafe, das Besserungsverfahren namentlich in folgenden Fallen ein:
a) wenn ein Diener wegen Säumniß nach §. 20 zum dritten Male be-
straft worden ist und dergleichen ferner verschuldet;
b) wegen öfters wiederkehrender Verletzung der zur Erhaltung dienstlicher
Ordnung gegebenen Vorschriften, wegen beharrlichen Ungehorsams gegen
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