Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Diese Besserungsversuche müssen in der angegebenen Reihenfolge ange- 
wendet werden. Der unter c erwähnte kann nur von der vorgesetzten Ober- 
behörde und auf deren Antrag, gegen richterliche Beamte nur von dem zustän- 
digen Gerichte verfügt werden. 
Die Anwendung jedes Besserungsversuches setzt übrigens Vernehmung des 
zu bessernden Dieners über die ihm zur Last gelegten Pflichtwidrigkeiten oder 
Ungebührlichkeiten und vollständige aktenmäßige Erörterung der einschlagenden 
Thatsachen voraus. Ob die Vernehmung schriftlich oder mündlich seyn soll, 
hängt von dem Ermessen der zur Verfügung des Besserungsversuches berechtig- 
ten Behörden oder Beamten ab. 
Gegen die Verhängung der verschiedenen Arten der Besserungsversuche 
findet einmaliger RekurS im Verwaltungswege, gegen Suspension richterlicher 
Beamten aber das im F5. 53 geordnete Rechtsmittel Statt. 
Wenn nach Verfügung eines Besserungsversuches drei Jahre verflossen sind, 
binnen welcher ein Diener wegen keiner hierher gehörigen Fehler zur Rechen- 
schaft gezogen worden ist, so darf jener Besserungsversuch nicht mehr in An- 
rechnung kommen. 
Versetzungen. 
d. 23. 
Staatsdiener können, jedoch nur unter Beibehaltung der bisherigen Be- 
soldung und ihres Ranges, aus Staatsrücksichten auf andere, ihrer bestehen- 
den dienstlichen Stellung angemessene Stellen, selbst in ein anderes, dem bis- 
berigen jedoch entsprechendes Geschäftsfach und an einen andern Ort versetzt 
werden. 
Wird die Versetzung eines Dieners für nöthig gehalten, so ist ihm vor 
dem Beschlusse Gelegenheit zu einer Vernehmlassung hierüber zu geben. 
Richterliche Beamte dürfen wider ihren Willen nur in den Fäallen versetzt 
werden, wo gesetzlicher Anlaß zum Besserungsverfahren (F. 21) gegen sie vor- 
liegt, und selbst dann nur auf eine andere richterliche Stelle von gleichem 
Range und mit gleicher Besoldung. Es hat in diesem Falle auf Antrag der 
Anstellungsbehörde durch den Staatsanwalt das ordentliche Gericht des betref- 
feenden Beamten, nachdem es diesen über den Antrag gehört und nöthigenfalls 
die von beiden Seiten angegebenen Beweismittel erhoben hat, über die bean- 
tragte Versetzung Beschluß zu fassen. 
Im Falle einer Verlegung des Gerichtssitzes oder im Falle der Aufhebung 
eines Gerichtes haben die bei dem aufgehobenen oder verlegten Gerichte ange- 
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