Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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weniger Dienstjahren in 40 Procent der Besoldung (F. 10); für jedes weitere, 
auch nur begonnene, Dienstjahr wird der Ruhegehalt um 14 Procent erhöhet. 
Ueber 80 Procent der Besoldung kann er in keinem Falle steigen. 
Berechnung der Dienstzeit. 
g. 38. 
Bei Berechnung der Dienstjahre, einschluͤssig der Zeit einer etwaigen Dis- 
positions-Stellung (§. 29), wird die Zeit der Ausstellung des ersten Dienst-Patentes 
(§. 6) zu Grunde gelegt. Hinzugerechnet wird jedoch die Zeit, 
u) welche ein Staatsdiener, der einen Vorbereitungsdienst zu bestehen hatte, 
von Ablauf des zweiten Jahres nach seiner ersten Verpflichtung an in 
demselben zurückgelegt hat; 
welche ein Staatödiener vor dem Eintritte in den unmittelbaren Staats- 
dienst in einem öffentlichen Berufe des Landes zugebracht, zu welchem 
er eine Staatsprüfung bestehen und mit einem Diensteide verpflichtet 
werden mußtez 
) während welcher ein Staatsdiener vor dem Eintritte in den diesseitigen 
Staatsdienst in dem eines andern deutschen Staates sich befunden hat, und 
diejenige Zeit, während welcher ein Beamter vor dem Eintritte in den Civil= 
Staatsdienst im aktiven Militär-Dienste über seine gesetzliche Dienst- 
zeit hinaus gestanden hat, wobei jedoch die Zeit des Urlaubes, sobald 
die Dauer desselben drei Monate überstieg, nicht, und die im Feldzuge 
zugebrachte Zeit nur einfach in Anschlag kommt. 
Dagegen wird nicht in Betracht gezogen: 
1) jede vor dem 21sten Lebensjahre zurückgelegte Dienstzeit, 
2) die von einem früher entlassenen Staatödiener vor dieser Entlassung 
(§. 45) zurückgelegte Dienstzeit. 
Mit diesem letztern Falle ist jedoch nicht gleich zu achten, wenn ein Staats- 
diener freiwillig aus dem Staatödienste ausgetreten (§. 33), später aber wieder 
eingetreten ist. In einem solchen Falle wird nur die außer dem Dienste zuge- 
brachte Zeit nicht mitgerechnet, die frühere Dienstzeit aber zugerechnet, insofern 
nicht etwa ohne den freiwilligen Auetritt Entlassung (§. 45) zu verfügen ge- 
wesen wäre. 
Künftig soll in jedem Dienst-Patente, durch welches die unwiderrufliche 
Anstellung zuerst begründet wird, die Zeit angegeben werden, welche nach den 
Bestimmungen dieses Gesetzes mit anzurechnen ist. 
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