Metadaten : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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Wird  dagegen  der  Widerspruch  erheblich  befunden,  so  ist  die  Differenz  bei  der  Ober-Ames-Regierung
  in  gütliches  Verhör  zu  ziehen,  auch,  dafern  ein  Vergleich  niche  zu
Stande  gebracht  werden  kann,  selbige  zur  rechtlichen  Enscheidung  im  summartschen
Wege  einzuleiren,  zu  dem  Ende  auch,  wenn  es  Unterthanengrundstücke  betriff#,  die  Sache
der  Gerichtsobrigkeie  des  Orks  zum  weitern  Verfahren  zu  überlassen.

Der  Schade,  welcher  durch  dergleichen  Veranstaltungen  oder  Servituken  dem  Grundbesiqer
  zugefügt  wird,  muß  von  dem  Unternehmer  nach  landwirthschaftlichem  Ermessen
vergütet  werden,

Letzterer  muß  auch  die  Schürfe,  wo  keine  Kohlen  gefunden  worden  sind,  sofert  wiederum
  einebnen  lassen.

Vor  Anstellung  der  Versuche  hat  der  Uncernehmer,  auf  Verlangen  des  Eigenthümers,
eine,  dem  beforglichen,  durch  vergebliche  Versuche  und  Veranstaltungen  entstehenden
Schaden  angemessene,  nach  landwirtbschaftlichem  Ermessen  zu  bestimmende  Caution  durch
Pfand  oder  Bürgen  zu  bestellen.

Wenn  der  Werth  eines  Grundstücks  durch  die  zum  Sceinkohlenbaue  nöthigen  Veranstaltungen
  oder  Servituten  dergestalt  verringert  wird,  daß  die  darauf  haftenden  Sceuern
und  Abgaben  gefährdet  werden,  so  darf  die  von  dem  Unternehmer  dem  Grundeigenthümer
zu  gewährende  Entschädigung  nicht  lediglich  durch  ein  Aversionalquankum  geleister  werden,
sondern  muß,  zur  Sicherstellung  des  Steuer=  und  Abgaben-Interesse,  zum  Theil  wenigstens
in  einem  jährlichen  Canon  besteben.

Die  in  diesem  F.  enthaltenen  Bestimmungen  finden  zugleich  Anwendung  auf  denjenigen,
  welcher  nur  einzelne  Berechtigungen  auf  dem  Grundstücke  ausübe,  und  in  dieser  Hin.
sicht  durch  solche  Veranstaltungen  oder  Servituten  benachtheiligt  wird.

S.  5.

Wenn  der  Grundbesitzer  ausdrücklich  erklärt,  von  dem  Rechte  zum  Anbaue  der  Stein=  Coneessien  zum
kohlen  auf  seinem  Grundstücke  keinen  Gebrauch  machen  zu  wollen,  oder,  wenn  er  der  Steinkohlenban
nach  9.  2.  an  ihn  gelangten  obrigkeitlichen  Aufforderung,  den  Bau  anzugreifen  oder  an  auf  freuden

.  .  .  .  .  .  ,  Boden.
Andere  zu  uͤberlassen,  innerhalb  der  ihm  hierzu  eingeraͤumten  Jahresfrist  nicht  nachkommt,
so  stehet  Unserer  Ober-Amts-Regierung  zu  Budissin  das  Recht  zu,  einem  Fremden  Con—-cession
  zum  Anbaue  zu  ertheilen.

Die  Concession  wird  jedoch,  nach  sorgfaͤltiger  Pruͤfung  der  Sach-  und  Orts-Verhaͤltnisse,
  nur  da  ertheilt  werden,  wo  die  Unternehmung  eines  Steinkohlenbaues  als  rathsam
anzusehen  ist.

□r)