Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Fortsetzung: Verfahren. 
g. 46. 
Liegt gesetzlicher Anlaß zur Dienstentlassung oder Zuruͤckversetzung gegen 
einen Diener vor, so hat die Dienstbehörde diesen über die wider ihn spre- 
chenden Thatsachen zu vernehmen, ihn mit seiner Vertheidigung innerhalb der 
dazu vorzuschreibenden präklusiven Frist zu hören und nach Beibringung der 
Vertheidigung oder nach Ablauf der dazu vorgeschriebenen Frist die Akten mit 
motivirtem Antrage auf Dienstentlassung oder Versetzung auf eine geringere Stelle 
dem Staats-Ministerium zur Beschlußfassung vorzulegen. 
Entscheidet sich das Staats-Ministerium für den Antrag, so ist der betreffende 
Diener aufzufordern, sich binnen ihm zu bestimmender praklusiver Frist zu erklä- 
ren, ob er der Dienstentlassung oder Zurückversetzung freiwillig sich unterwerfe 
oder auf gerichtliche Entscheidung provocire, unter der Eröffnung, daß, wenn eine 
Erklärung von seiner Seite nicht erfolge, seine Unterwerfung angenommen werde. 
Provocirt der Diener auf gerichtliche Entscheidung, so wird der Staats- 
anwalt, unter Mittheilung der betreffenden Akten, beauftragt, den entsprechen- 
den Antrag nach dem Beschlusse des Staats-Ministeriums entweder auf Dienst- 
entlassung oder Zurückversetzung bei dem zuständigen Gerichte zu stellen. Das 
Gericht hat den Diener über die Anschuldigungspunkte zu vernehmen, alle er- 
forderliche Erörterungen anzustellen und nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ent- 
scheiden, ob dem Antrage Statt zu geben sey, oder nicht. 
Das Erkenntniß wird vom Gerichte der Anstellungsbehörde mirgetheilt. 
Wenn der betreffende Diener sich der vom Staats-Ministerium für begrün- 
det erachteten Dienstentlassung oder Zurückversetzung ausdrücklich unterwirft, oder 
innerbalb der dazu vorgeschriebenen Frist eine Erklärung nicht abgiebt, so tritt 
die Dienstentlassung oder Versetzung auf eine geringere Stelle sofort, bezüglich 
der vom Landesfürsten angestellten oder beförderten Diener nach eingeholter lan- 
desfürstlicher Genehmigung, ein. 
Die Anstellungsbehörde hat in allen Fällen der Dienstentlassung und Zu- 
rückversetzung das zur Ausführung der einen oder andern Maßregel Erforder- 
liche zu verfügen. 
Fortsetzung: Folgen. 
S. 47. 
Die Dienstentlassung hat zur Folge, daß der Diener die Stelle und das 
Diensteinkommen, sowie den Anspruch auf Pension, nicht aber unbedingt die 
Fähigkeit zur Wiederanstellung (S. 4), verliert.
	        
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