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erfolgt, oder nicht, und es ist daher der vorgesetzten Behörde das Erkenntniß
hierüber von dem Untersuchungsgerichte mitzutheilen. Mit der Versetzung in
den Arklagestand tritt die Suspension jedesmal und mit der Wirkung ein, daß
dem Angeklagten nur die Hälfte seiner Besoldung gewährt wird.
Wird spater endgültig entschieden, daß der suspendirte Diener nicht in An-
klagestand zu versetzen sey, oder wird er freigesprochen, so muß ihm die Staats-
kasse so viel nachzahlen, als zur Gewährung des vollen Diensteinkommens —
jedoch ohne Ersatz für nicht bestrittenen Dienstaufwand — erforderlich ist.
Gegen Diener, welche ein Richteramt bekleiden, darf Suspension stets nur
durch Beschluß des Untersuchungsgerichtes in den obigen Fällen verfügt werden.
Das Gericht, welches wahrend der Kriminal-Unkersuchung Verhaftung oder
Suspension gegen einen Staatödiener verhängt, hat dieses der Dienstbehörde des
Letztern anzuzeigen.
Erkenntniß und dessen Vollzug.
g. 51.
Das Erkenntniß wird von der zuständigen Gerichtsbehörde ertheilt und muß
in den Fallen des F. 48 die Dienstentsetzung ausdrücklich aussprechen. Jedes
gegen einen Staatsdiener gefallte Straferkenntniß ist der vorgesetzten Behörde
des betreffenden Dieners mitzutheilen. Sollte die Dienstentsetzung in einem Er-
kenntnisse übergangen seyn, so ist die Dienstbehörde berechtigt und verpflichtet,
auf den gerichtlichen Ausspruch in dieser Beziehung besonders anzutragen.
Die vorgesetzte Behörde hat nach endgültiger gerichtlicher Entscheidung
das zur Ausführung der Dienstentsetzung ctwa noch Erforderliche zu verfügen.
Folgen der Dienstentsetzung.
§. 52.
Mit dem auf Dienstentsetzung lautenden endgültigen gerichtlichen Ausspruche
verliert der Verurtheilte ohne Weiteres seine Eigenschaft als Staatsdiener und
damit alles Diensteinkommen, Rang und Titel, etwa verliehene Ehrenzeichen,
sowie den Anspruch auf Ruhegehalt. Auch schließt die Dienstentsetzung die Fe-
higkeit zur Wiederanstellung für immer aus.
Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidung. Civil- Rechtsweg.
g. 53.
Gegen gerichtliche Beschlüsse und Erkenntnisse über unfreiwillige Ent-
fernung vom Amte (§.öF. 22, 23, 26, 36, 46, 49, 50) stehen der Staats-