Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Vekanntmachnung. 
Auf hoͤchsten Befehl Sr. Koͤniglichen Hoheit, des Großherzogs, wird das 
nachstehende Gesetz, die Aufhebung der Patrimonial-Gerichtsbarkeit betreffend, 
andurch oͤffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 18. Maͤrz 1850. 
Großherzoglich Sächfische Landesregierung. 
von Mandelsloh. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
haben zu dem Zwecke der Ausführung der §.§. 85 und 41 der Grundrechte 
des deutschen Volkes mit verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen Land- 
tages beschlossen, Folgendes gesetzlich zu verordnen: 
g. 1. 
Die Patrimonial-Gerichtsbarkeit jeder Art in Civil= und Straf-Sachen, 
mag sie bisher einzelnen Privat-Personen oder Gemeinheiten und Korporatio-= 
nen zugestanden haben, wird aufgehoben. Fortan soll die Gerichtsbarkeit überall 
nur durch vom Staate bestellte Gerichtsbehörden ausgeübt werden. 
g. 2. 
Die Aufhebung der Patrimonial-Gerichtsbarkeit erfolgt ohne Entschaͤdigung 
der zeitherigen Inhaber. Es gehen von dem Tage der Aufhebung an nicht bloß 
die Nutzungen nebst den sonstigen, aus der Gerichtsbarkeit fließenden Gerecht- 
samen, sondern auch alle Lasten derselben, mit Einschluß der Verpflichtung zur 
Uebertragung der Kriminal-Kosten, auf den Staat über. 
Was die am Tage des Ueberganges rückständigen Kosten betrifft, so ver- 
bleiben die bis dahin liquidirten und gebuchten den zeitherigen Gerichtöherren,
	        
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