156
des Fiskus und anderer juristischer Personen ist vom 1. Juli d. J. an auf-
gehoben.
g. 2.
Jedermann steht unter dem Gerichte, welches fuͤr den Bezirk seines Wohn-
sites zunaͤchst und unmittelbar bestellt ist, oͤffentliche Anstalten des Landes, der
Fiskus und jede andere juristische Person unter dem Gerichte, in dessen Be-
zirke der Vorstand oder die dieselben in dem betreffenden Falle zunaͤchst vertre-
tende Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat.
Im dinglichen Gerichtsstande gebören Grundstücke vor das Gericht des-
jenigen Bezirkes, in welchem sie belegen sind, Gerechtigkeiten (. 1) unter das
Gericht, in dessen Bezirke sie auszuüben sind, oder in welchem die dienende
Sache sich befindet.
g. 8.
Der noch bestehende Gerichtsstand in Ansehung gewisser Rechtsangelegen-
heiten wird durch dieses Gesetz nicht geändert, mit Ausnahme der Ehestreitig-
keiten und der Streitigkeiten wegen Ergänzung dlterlicher oder vormundschaft-
licher Einwilligung zur Verehelichung, welche vor den ordentlichen Gerichts-
stand gehören.
Der Umfang der Militär-Gerichtsbarkeit ist nach dem darüber bestehen-
den Gesetze zu beurtheilen.
#. 4.
Eine Ausnahme von der Bestimmung im F. 1 und im F. 2 findet nur
Statt in Bezug auf den Landesfürsten und die Mitglieder seiner Familie,
welche, mit Ausschluß aller etwa begründeten speziellen Gerichtsstände, in allen
Rechtsangelegenheiten ihren ordentlichen Gerichtsstand vor dem Kreisgerichte zu
Weimar baben.
Diesen ausschließlichen Gerichtsstand vor dem erwähnten Kreisgerichte ge-
nießen auch die Mitglieder anderer regierend er Familien, welche im Lande
Recht zu nehmen haben.
g. 5.
Hinsichtlich des akademischen Gerichtsstandes bleiben die naͤheren Bestim-
mungen vorbehalten. Bis dahin, wo dieselben eintreten werden, bleiben die
jetzt ruͤcksichtlich des akademischen Gerichtsstandes geltenden Gesetze in Kraft.