Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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folgt, indem die Bestimmung des Tages, mit welchem dieses Gesetz in Kraft 
zu treten hat, einer besondern Verordnung Unseres Staats-Ministeriums vor- 
behalten bleibt: 
I. Einzelrichter. 
(Justiz-Aemter.) 
. 1. 
Von den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind die geringfügigen und min- 
derwichtigen von den Justiz-Aemtern zu leiten und zu entscheiden. 
Hierher gehören alle Rechtsstreitigkeiten, deren schätzbarer Gegenstand den 
Betrag von Einhundert Thalern nicht erreicht. Diese sollen als minder- 
wichtige und, wenn ihr Gegenstand den Werth von fünf und zwanzig Thalern 
nicht erreicht, als geringfügige nach dem Gesetze vom 31. Mai 1817 und 
dessen spateren Ergänzungen, Erläuterungen und Abänderungen verhandelt 
werden. 
Wegen eines Streitgegenstandes von weniger als fünf Thalern Werth 
findet kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Justiz-Amtes Statt. Für 
diese Rechtssachen soll ein rein mündliches Verfahren demnächst durch ein be- 
sonderes Gesetz eingeführt werden. 
g. 2. 
Zum Sühneverfahren nach dem Gesetze zur Abkürzung und Verbesserung 
des Prozeß-Verfahrens vom 12. April 1835 sind die Justiz-Aemter ohne Un- 
terschied des Gegenstandes zuständig. 
K". 8. 
Den Justiz= Aemtern liegt die Hülfsvollstreckung nicht nur in den bei ibnen 
entschiedenen, sondern auch in den bei anderen Gerichten anhängigen Sachen 
auf Requisition des Prozeß-Gerichtes ob. 
d. 4. 
In Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit verbleibt es, vorbehaͤltlich 
der eintretenden Konkurrenz der Notare (9. 36 des Gesetzes uͤber die Neuge-
	        
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