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folgt, indem die Bestimmung des Tages, mit welchem dieses Gesetz in Kraft
zu treten hat, einer besondern Verordnung Unseres Staats-Ministeriums vor-
behalten bleibt:
I. Einzelrichter.
(Justiz-Aemter.)
. 1.
Von den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind die geringfügigen und min-
derwichtigen von den Justiz-Aemtern zu leiten und zu entscheiden.
Hierher gehören alle Rechtsstreitigkeiten, deren schätzbarer Gegenstand den
Betrag von Einhundert Thalern nicht erreicht. Diese sollen als minder-
wichtige und, wenn ihr Gegenstand den Werth von fünf und zwanzig Thalern
nicht erreicht, als geringfügige nach dem Gesetze vom 31. Mai 1817 und
dessen spateren Ergänzungen, Erläuterungen und Abänderungen verhandelt
werden.
Wegen eines Streitgegenstandes von weniger als fünf Thalern Werth
findet kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Justiz-Amtes Statt. Für
diese Rechtssachen soll ein rein mündliches Verfahren demnächst durch ein be-
sonderes Gesetz eingeführt werden.
g. 2.
Zum Sühneverfahren nach dem Gesetze zur Abkürzung und Verbesserung
des Prozeß-Verfahrens vom 12. April 1835 sind die Justiz-Aemter ohne Un-
terschied des Gegenstandes zuständig.
K". 8.
Den Justiz= Aemtern liegt die Hülfsvollstreckung nicht nur in den bei ibnen
entschiedenen, sondern auch in den bei anderen Gerichten anhängigen Sachen
auf Requisition des Prozeß-Gerichtes ob.
d. 4.
In Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit verbleibt es, vorbehaͤltlich
der eintretenden Konkurrenz der Notare (9. 36 des Gesetzes uͤber die Neuge-