Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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staltung der Staatsbehörden v. 5. März 1850) bei der zeitherigen Kompetenz 
der Justiz-Aemter. 
g. 5. 
Namentlich ist das Justiz-Amt die Unterpfandsbehörde in Ansehung aller 
in seinem Bezirke gelegenen Grundbesitzungen, sowie die Privilegien-Behörde 
in Ausehung aller Personen, welche ihren Wohnsitz in dem Bezirke des Justiz= 
Amtes haben. 
S6. 
Die nach Ziffer 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1847 den Großherzog- 
lichen Justiz-Aemtern neben den Landeöregierungen eingerdumte Befugniß, außer 
Kurs gesetzte Staatsschuld-Urkunden des Großherzogthumes gerichtlich wieder 
in Kurs zu setzen, soll künftig nur den Justiz-Aemtern zustehen. 
g. 7. 
Die Bestätigung der Annahme an Kindesstatt, gleichviel, ob die an Kin- 
desstatt angenommenen Kinder biöher unter väterlicher Gewalt standen, oder 
nicht (Adoption und Arrogation), und die deöhalb zuvor erforderliche Sach- 
erörterung gehört zur Kompetenz der Justiz-Aemter. 
g. B. 
Die Justiz-Aemter sind die einzigen obervormundschaftlichen Behörden. 
Alle Nachlaß-Regulirungen, bei welchen Bevormundete oder Abwesende 
betheiliget sind, haben die Justiz= Aemter zu bewirken; es steht jedoch den Letz- 
teren das Recht zu, einen Rotar oder Gemeindevorsteher damit zu beauftragen. 
Auch haben die Justiz-Aemter die Befugniß, die obervormundschaftliche 
Aufsichtsführung, nach Befinden, dem Vorstande der Gemeinde, welcher der 
Bevormundete angehört, zu übertragen (§. 81 des Gesetzes über die Neuge- 
staltung der Staatsbehörden vom 5. März 1850). 
Es bleibt jedoch das Justiz-Amt die Deposital-Behörde für die vor- 
mundschaftlichen Depositen, dafern nicht der betreffende Gemeindevorstand allen 
gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Aufbewahrung der Depositen genügen 
will und genügt, welchen Falles der Gemeindevorstand auch die Deposital- 
Behörde ist und drei Mitglieder desselben die Schlüsselinhaber sind. 
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