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2) wegen aller Beschwerden über die bei den Justiz-Aemtern des Gerichts-
sprengels vorkommenden RNichtigkeiten.
Gegen die Entscheidung des Kreisgerichtes findet ein ordentliches Rechts-
mittel nur dann Statt, wenn der Gegenstand der Beschwerden unschätzbar ist
oder einen Werth von fünf und zwanzig Thalern erreicht.
g. 1 3.
An das Kreisgericht gehen ferner die Berufungen wider Verfuͤgungen
und Erkenntnisse der Einzelrichter seines Sprengels in den bei diesen anhän=
gigen Rechtsstreitigkeiten (k. 1), insofern der Gegenstand der Beschwerden einen
schätzbaren Werth von mindestens fünf Thalern hat und den Werth von fünf
und zwanzig Thalern nicht erreicht.
Ueber diese Berufungen entscheidet das Kreisgericht in letzter Instanz.
g. 14.
Hinsichtlich der Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, namentlich in
Ansehung des Grund-, Hypotheken= und Privilegien-Wesens, bildet das Kreis-
gericht die zweite und letzte Instanz für alle Berufungen gegen die Verfügun-
gen der Justiz-Aemter seines Bezirkes.
Was in dieser Hinsicht von den Landesregierungen, als Landes-Justiz-
Kollegien, bestimmt ist, gilt künftig von den Kreiögerichten.
K. 15.
Die Kreisgerichte selbst sind solche Handlungen der freiwilligen Gerichts-
barkeit vorzunehmen befugt, für welche nicht besondere Bedingungen der Zu-
ständigkeit bestimmt sind.
16.
Die Disziplinar-Gewalt über die Anwälte und Notare wird von der
Anwaltskammer, sobald eine solche gebildet seyn wird (5.35 des Gesetzes vom
5. März 1850 über die Neugestaltung der Staatsbehörden), unter Oberauf-
sicht des Staats-Ministeriums, Departement der Justiz, geübt; bis zur Bil-
dung einer Anwaltskammer übt die Disziplinar-Gewalt über die Anwälte und
Notare das Appellations-Gericht, vorbehältlich jedoch der jedem Gerichte auch