Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Ivru. Ober-Appellations-Gericht. 
6#.21. 
Das Ober-Appellations-Gericht entscheidet auf eingewendete Oberberu- 
fung als letzte Instanz: 
1) in denjenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen das Appella- 
tions-Gericht ein kreisgerichtliches Erkenntniß abgeändert hat, 
2) in allen bei dem Appellations-Gerschte verhandelten Nichtigkeitssachen, 
vorausgesetzt, daß der Gegenstand der Beschwerden unschätzbar oder die Ober- 
berufungssumme vorhanden ist, überhaupt nach Maßgabe der durch die provi- 
sorische Ober-Appellations-Gerichtsordnung, deren Erlduterungen, Ergänzungen 
oder Abänderungen getroffenen Bestimmungen. 
g. 22. 
Ueber Nichtigkeitsklagen gegen Erkenntnisse des Ober-Appellations-Ge- 
richtes entscheiden drei Appellations-Gerichte der übrigen zum Bezirke des 
Ober-Appellations-Gerichtes vereinigten Staaten in der Weise, wie dieses die 
provisorische Ober-Appellations-Gerichtsordnung F. 25 hinsichtlich der Erkennt- 
nisse in der Revisions-Instanz vorschreibt. 
Gegen eine solche Entscheidung findet kein Rechtsmittel weiter Statt. 
V. Allgemeine Bestimmung. 
S#. 25. 
Ueberall, wo es nach den vorstehenden Bestimmungen auf den Werth des 
Streitgegenstandes, bezüglich des Gegenstandes der Beschwerden ankommt, ist 
nur der Hauptwerth, mit Ausschluß der Nebenforderungen an Zinsen, Nutzun- 
gen, Schaden= und Kosten-Ersatz, in Anschlag zu bringen. 
Solche Nebenforderungen kommen nur dann in Betracht, wenn sie beson- 
ders eingeklagt werden, oder wenn deren Betrag schon an und für sich die 
Summe erreicht, welche die Appellabilität oder die Kompetenz des höheren 
Gerichtes bedingt. 
Unschätzbar sind solche Gegenstände, welche eine Würderung nach Geld- 
werth nicht zulassen. Für schäbungsfähig dagegen sollen selbst solche Befug- 
nisse gelten, deren zu Geld veranschlagbare Nutzungen nicht in bestimmten Zeit- 
rckumen wiederkehren. Um den Werth solcher Befugnisse zu diesem Zwecke fest-
	        
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