Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Art. 3. 
Die in den einzelnen bisher gültig gewesenen Strafgesetzen enthaltenen 
civilrechtlichen Bestimmungen bestehen fort, insofern sie nicht durch besondere 
Vorschriften der neuen Gesetze aufgehoben oder abgeadndert sind. 
Art. 4. 
Sofern Defraudationen von Staatsabgaben oder Gemeindeabgaben, in- 
gleichen Polizei-Vergehen und Forst= und Feld-Frevel eine Geldstrafe nach 
sich ziehen, soll den zuständigen Administrativ-, Polizei= und Gemeinde-Beam-= 
ten noch fernerhin nachgelassen seyn, nach Befinden unter vorgängiger Verneh- 
mung des Schuldigen, dem letztern die verfallene Geldstrafe anzufordern. 
Unterwirft derselbe sich der Strafe nicht, so ist ein Strafverfahren nur nach 
Maßgabe der Strafprozeßordnung zulässig. 
Bei Kontraventionen gegen die Gesetze über Zölle und indirekte Steuern 
bewendet es hinsichtlich der Untersuchungen und Strafverfügungen im Ver- 
waltungswege, auch soviel die bei diesen Handlungen zu beobachtenden 
Formen anlangt, bei den bisherigen Bestimmungen der Zoll= und Steuer-Ge- 
setze mit der Abänderung, daß auch in den Fällen, wo es sich um bloße Ord- 
nungsstrafen handelt, Berufung auf gerichtliches Verfahren wie bei den De- 
fraudations-Strafen Statt finden soll. 
Art. 5. 
Die Vorschriften des Strafgesetzbuches sind auch auf die vor seiner Ver- 
kündigung begangenen Verbrechen anzuwenden, ausgenommen, wenn diese nach 
dem früheren Rechte mit gelinderer Strafe zu ahnden gewesen waren. 
Bei Vergleichung des alteren Rechtes mit dem neueren gelten folgende 
Grundsätze: 
1) es soll die in dem betreffenden Falle zu erkennende Strafe eines Theils 
ganz nach den Bestimmungen des alteren Rechtes und andern Theils ganz 
nach denen des neueren Rechtes erwogen werden, folglich keine Verbin- 
dung der Grundsätze beider Gesetzgebungen eintreten; 
2) das Verhältniß verschiedener Strafarten des alteren und des neueren 
Rechtes ist nach den Vorschriften des gegenwärtigen Strafgesetzbuches 
zu beurtheilen; 
3) im zweifelhaften Falle soll angenommen werden, daß die nach dem Straf- 
gesetzbuche cintretende Strafe nicht härter ist, als die nach dem frühe- 
ren Rechte.
	        
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