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Art. 6.
Die in dem vorigen Artikel aufgestellten Grundsaͤtze hat auch der in der
hoͤheren Instanz entscheidende Richter in dem Falle anzuwenden, wenn ein
Straferkenntniß vor der Verkuͤndigung des Strafgesetzbuches gefaͤllt und dagegen
ein überhaupt noch zulaͤssiges Rechtsmittel eingewendet worden ist, uͤber wel-
ches erst nachher entschieden wird.
Ist kein Rechtsmittel mehr zulässig, so kann eine Abaänderung des Straf-
erkenntnisses nach den gedachten Grundsätzen nur auf dem Gnadenwege erwirkt
werden, ausgenomme!1, wenn das in Frage stehende Verbrechen überhaupt
nicht mehr mit Strafe bedroht ist, welchen Falles mit der Vollstreckung der
erkannten, ganz oder theilweise verbüßten Strafe sofort Anstand zu nehmen
und die Sache beizulegen, der Angeschuldigte jedoch nichts destoweniger die Un-
tersuchungskosten abzustatten schuldig ist.
Art. 7.
Die Strafprozeßordnung tritt von dem Tage an, mit welchem sie
nach Art. 1 in Kraft tritt, auch rücksichtlich der vor diesem Tage begangenen
Verbrechen und zwar uneingeschränkt dann in Wirksamkeit, wenn das Straf-
verfahren wegen eines solchen Verbrechens erst nach dem gedachten Tage be-
ginnt.
Art. 8.
Die vor dem Tage, mit welchem die Strafprozeßordnung in Kraft
tritt, begonnenen Untersuchungen sind nach dem alteren Rechte zu Ende zu
bringen; bei Sachen, welche bisher von den Justiz-Aemtern, Stadtgerichten
und Patrimonial-Gerichten untersucht wurden, sowie bei Polizei-Vergehen
(vergl. das Gesetz vom 9. April 1839) durch die Einzelrichter, welche in den
§. 22 des Gesetzes vom 10. April 1839 gedachten Fällen, sowie bei Polizei-
Vergehen auch zu erkennen haben, wobei die Appellation an das Kreisgericht
gehen soll. In anderen Sachen hat ein Untersuchungsrichter des betreffenden
Kreisgerichtes die Untersuchung zu beendigen, die Entscheidung aber soll durch
das Appellations-Gericht gegeben werden und die Rechtsmittel sollen an das
Ober-Appellations-Gericht gehen. Auch in den Sachen, welche bisher von
den Lokal-Gerichten untersucht, von den Landesregierungen aber entschieden wur-
den (§F. 3 und F. 21 des Gesetzes vom 10. April 1839), hat das Appella-
tions-Gericht zu erkennen und geht die Berufung an das Ober-Appellations-
Gericht. Die bei den Landesregierungen anhängigen Untersuchungen gegen schrift-