Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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saͤssige Personen werden, wenn noch kein erstinstanzliches Erkenntniß vorliegt, 
an die Einzelrichter abgegeben, wenn aber ein erstinstanzliches Erkenntniß vor- 
liegt, bei dem UAppellations-Gerichte im bisherigen Instanzen-Zuge zu Ende 
geführt. 
Ist jedoch eine Untersuchung von der Beschaffenheit, daß sie nach der 
Strafprozeßordnung durch ein Geschwornengericht zu erledigen wäre und ist 
dieselbe noch nicht zum Schlusse gediehen, so soll sie, gleichviel ob noch eine 
Vertheidigung des Angeschuldigten rückständig ist oder nicht, in das neue Straf- 
verfahren umgeleitet werden. Die darüber ergangenen Akten sind zu diesem 
Behufe an das nunmehr zuständige Gericht abzugeben, welches dieselben zu- 
vörderst dem betreffenden Staatsanwalte zur Stellung geeigneter Antrage vor- 
zulegen hat. Beantragt dieser die weitere Verfolgung, so ist dieselbe als in 
der Voruntersuchung begriffen anzusehen und nach Maßgabe der darüber in der 
Strafprozeßordnung gegebenen Vorschriften weiter fortzuführen. 
Art. 9. 
Bei Verbrechen, welche nach dem jetzigen Strafgesebuche nur auf An- 
trag eines Betheiligten zu verfolgen sind, ist: 
1) wenn ein solcher Antrag nicht bereits in den bisher ergangenen Akten 
vorliegt, zuvörderst der Betheiligte zu einer binnen dreißig Tagen ab- 
zugebenden Erklarung, ob er die Verfolgung der Sache beantrage, auf- 
zufordern und, wenn er die Verfolgung ablehnt, oder sich nicht erklärt, 
das Strafverfahren, unter Niederschlagung der bisher erwachsenen Ko- 
sten, einzustellen; beantragt er die Verfolgung der Sache, so ist die- 
selbe nach der Vorschrift des Artikel 8 fortzuführen; 
2) wenn ein Antrag des Betheiligten sich bereits bei den Akten befindet, 
die Fortführung der Sache ohne Weiteres zu bewerkstelligen. 
Art. 10. 
Die Wiederaufnahme einer nach dem dlteren Rechte durch ein freispre- 
chendes Erkenntniß erledigten Untersuchung kann von dem Tage an, mit wel- 
chem die Strafprozeßordnung in Kraft tritt, nur nach den Vorschriften 
derselben Statt finden. 
Art. 11. 
Ueberall, wo in dem Strafgesetzbuche und in der Strafprozeßordnung 
Jnland und Ausland, Inlander und Auslander unterschieden sind, soll der Aus-
	        
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