Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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druck „Inland“ auf die Gesammtheit der im Eingange dieses Gesetzes genann- 
ten Thüringischen Staaten, soweit die nachstehend verkündigte Strafgesetzgebung 
in denselben gesetzliche Kraft erlangt hat oder noch erlangen wird, sowie unter 
der gleichen Voraussetzung auch auf andere deutsche Staaten bezogen und jeder 
Angehörige eines dieser Staaten auch rücksichtlich Unseres Großherzogthumes 
als unter dem Ausdrucke Inländer mitbegriffen angenommen werden. 
Art. 12. 
Was die Herstellung der ersten Geschwornenlisten anlangt, so ist auch hier- 
bei das im Art. 26 flg. der Strafprozeßordnung vorgeschriebene Verfahren, natür- 
lich abgesehen von den auf Abgänge und Zugänge sich beziehenden Bestimmun- 
gen, zu beobachten. Die Termine, innerhalb welcher die in der Strafprozeß- 
ordnung in die Monate August, September, Oktober, November verlegten 
Handlungen (Art. 26 der Strafprozeßordnung) bei Herstellung der ersten 
Geschwornenlisten vorzunehmen sind, werden auf dem Wege einer besondern 
Verordnung bestimmt, bezüglich zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhandig vollzogen und solches 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 20. März 1850. 
1 Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Gese , 
die Einführung eines Strafgesetzbuches 
und einer Strafprozeßordnung 
betreffend.
	        
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