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Art. 5.
Bei Verbrechen von Auslaändern, welche sich im Inlande aufhalten, aber
nach den Grundsätzen des Völkerrechtes der inländischen Staatsregierung nicht
unterworfen werden, hat die Staatsanwaltschaft Bericht an das Staats-Mini-
sterium, Departement der Justiz, zu erstatten und dessen Verfügung zu erwarten.
Zweites Kapitel.
Vondenu Strafen.
Todesstrafe.
Art. 6.
Die Todesstrafe ist abgeschafft, ausgenommen, wo das Kriegsrecht sie
vorschreibt.
Freiheitsstrasen.
Art. 7.
Freiheitsstrafen sind, nach Verschiedenheit der Strafanstalten, in welchen
sie verbüßt werden:
1) Die Zuchthausstrafe. Die Sträflinge des Zuchthauses tragen doppel-
farbige Kleidung.
2) Die Arbeitshausstrafe. Auch die Straflinge eines Arbeitshauses tragen
eine besonders vorgeschriebene Kleidung.
3) Die Gefängnißstrafe. Sie wird in den Gefängnissen der Einzelrichter
verdüßt, wenn sie von einem solchen Richter erkannt ist. Außerdem ist
sie in den Gefängnissen der Kreisgerichte oder in einem Landesgefängnisse,
aushülflich auch in dem Gefängnisse eines Einzelrichters, zu verbüßen.
4) Festungsstrafe kann gegen Civil-Personen nur auf dem Wege der Be-
gnadigung eintreten und dann nach Befinden auch auf der Festung eines
benachbarten Staates verbüßt werden.
Art. 8.
Alle Strafgefangene sind zu Arbeiten anzuhalten, welche ihrer Körper-
beschaffenheit thunlichst entsprechen. Soweit es mit diesem Grundsatze verträg-
lich ist, sind die zu Zuchthausstrafe Verurtheilten zu schwerer Arbeit zu ver-
wenden.
Zur Gefängnißstrafe Verurtheilte können wider ihren Willen weder zu
öffentlichen, noch zu solchen Arbeiten gebraucht werden, in deren Verrichtung
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