Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

183 
Art. 5. 
Bei Verbrechen von Auslaändern, welche sich im Inlande aufhalten, aber 
nach den Grundsätzen des Völkerrechtes der inländischen Staatsregierung nicht 
unterworfen werden, hat die Staatsanwaltschaft Bericht an das Staats-Mini- 
sterium, Departement der Justiz, zu erstatten und dessen Verfügung zu erwarten. 
Zweites Kapitel. 
Vondenu Strafen. 
Todesstrafe. 
Art. 6. 
Die Todesstrafe ist abgeschafft, ausgenommen, wo das Kriegsrecht sie 
vorschreibt. 
Freiheitsstrasen. 
Art. 7. 
Freiheitsstrafen sind, nach Verschiedenheit der Strafanstalten, in welchen 
sie verbüßt werden: 
1) Die Zuchthausstrafe. Die Sträflinge des Zuchthauses tragen doppel- 
farbige Kleidung. 
2) Die Arbeitshausstrafe. Auch die Straflinge eines Arbeitshauses tragen 
eine besonders vorgeschriebene Kleidung. 
3) Die Gefängnißstrafe. Sie wird in den Gefängnissen der Einzelrichter 
verdüßt, wenn sie von einem solchen Richter erkannt ist. Außerdem ist 
sie in den Gefängnissen der Kreisgerichte oder in einem Landesgefängnisse, 
aushülflich auch in dem Gefängnisse eines Einzelrichters, zu verbüßen. 
4) Festungsstrafe kann gegen Civil-Personen nur auf dem Wege der Be- 
gnadigung eintreten und dann nach Befinden auch auf der Festung eines 
benachbarten Staates verbüßt werden. 
Art. 8. 
Alle Strafgefangene sind zu Arbeiten anzuhalten, welche ihrer Körper- 
beschaffenheit thunlichst entsprechen. Soweit es mit diesem Grundsatze verträg- 
lich ist, sind die zu Zuchthausstrafe Verurtheilten zu schwerer Arbeit zu ver- 
wenden. 
Zur Gefängnißstrafe Verurtheilte können wider ihren Willen weder zu 
öffentlichen, noch zu solchen Arbeiten gebraucht werden, in deren Verrichtung 
l
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.