Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 16. Januar 1850.
½ Carl Friedrich.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Gesetz
über die Bestrafung der Vergehen ge-
gen die Telegraphen-Anstalten. ydt. E. Muͤller.
Ministerial-Bekanntmachungen.
1. Es erscheint angemessen, daß die Verpflichtung des unteren Forst-
Personals an Forstlaufern und Kreisern künftig von der zunachst vorgesetzten
Forstbehörde selbst vorgenommen werde.
Die Ober-Forstämter und Forst-Inspektionen werden daher angewiesen,
eintretenden Falles diese Verpflichtungen auf Grund des allgemeinen Staats-
dienereides und unter Verweisung auf die auszufertigenden besonderen Dienst-
Instruktionen zu bewirken und das bei jeder Verpflichtung aufgenommene, von
dem Verpflichteten mit zu unterschreibende Protokoll an das unterzeichnete
Staats-Ministerium einzusenden.
Weimar am 27. Dezember 1849.
Drittes Departement des Großherzoglich Sächsischen
Staats-Ministeriums.
G. Thon.
IIINachdem die deutschen Bundebregierungen der am 80. September
v. J. zwischen der Kaiserlich Osterreichischen und der Königlich Preußischen Re-
gierung im Einverständniß mit Sr. Kaiserlichen Hoheit, dem Erzherzoge Reichs-
verweser abgeschlossenen Uebereinkunft über einen den übrigen Mitgliedern des