Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 16. Januar 1850. 
½ Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Gesetz 
über die Bestrafung der Vergehen ge- 
gen die Telegraphen-Anstalten. ydt. E. Muͤller. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
1. Es erscheint angemessen, daß die Verpflichtung des unteren Forst- 
Personals an Forstlaufern und Kreisern künftig von der zunachst vorgesetzten 
Forstbehörde selbst vorgenommen werde. 
Die Ober-Forstämter und Forst-Inspektionen werden daher angewiesen, 
eintretenden Falles diese Verpflichtungen auf Grund des allgemeinen Staats- 
dienereides und unter Verweisung auf die auszufertigenden besonderen Dienst- 
Instruktionen zu bewirken und das bei jeder Verpflichtung aufgenommene, von 
dem Verpflichteten mit zu unterschreibende Protokoll an das unterzeichnete 
Staats-Ministerium einzusenden. 
Weimar am 27. Dezember 1849. 
Drittes Departement des Großherzoglich Sächsischen 
Staats-Ministeriums. 
G. Thon. 
IIINachdem die deutschen Bundebregierungen der am 80. September 
v. J. zwischen der Kaiserlich Osterreichischen und der Königlich Preußischen Re- 
gierung im Einverständniß mit Sr. Kaiserlichen Hoheit, dem Erzherzoge Reichs- 
verweser abgeschlossenen Uebereinkunft über einen den übrigen Mitgliedern des
	        
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