Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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wegen gewisser Verbrechen ohne Ruͤcksicht auf die Art der erkannten Strafe, 
eintreten, ist nach den anderweit hieruͤber bestehenden oder noch zu erlassenden 
Gesetzen zu bestimmen. 
Dauer der Freiheitsstrafen. 
Art. 10. 
Die Zuchthausstrafe ist lebenslaͤnglich oder zeitlich. Zeitlich kann sie nie 
uͤber zwanzig Jahre, aber auch nie unter einem Jahre Statt finden. 
Arbeitshausstrafe soll nie über zehen Jahre dauern und nie unter zwei 
Monate herabgehen. 
Gefängnißstrafe darf, wo nicht das Gesetz eine längere Dauer besonders 
zuläßt, nicht über drei Monate gehen und kann nicht unter einen Tag herab- 
steigen. 
Ein Tag wird zu vier und zwanzig Stunden, eine Woche zu sieben Ta- 
gen, der Monat zu dreißig Tagen, das Jahr nach der gewöhnlichen Kalender- 
Zeit gerechnet. 
Sechs Monate Zuchthaus werden acht Monaten Arbeitshaus und einem 
Jahre Gefängniß gleich geachtet. Der Richter ist jedoch nur in den gesetzlich 
bestimmten Fällen berechtigt, eine Art der Freiheitsstrafe an der Stelle einer 
anderen zu erkennen. 
Art. 11. 
Ist in dem gegenwärtigen Gesetzbuche eine Freiheitsstrafe allein oder neben 
anderen Freiheitsstrafen, so daß der Richter die Auswahl hat, angedroht und 
dabei keine geringste oder längste Dauer der Strafe besonders vorgeschrieben, 
so ist die Dauer der Freiheitsstrafe stets innerhalb der Art. 10 geordneten 
Grenzen zu bemessen, mit der Einschrdnkung, daß, wenn mehre Freiheits- 
strafen neben einander angedroht sind, und 
1) nur die höhere Strafart mit einem besonderen Ansatze ihrer längsten 
Dauer versehen ist, die Freiheitsstrafen geringerer Art auch nie in einer 
längeren Dauer, als für die höhere Strafart geordnet ist, erkannt wer- 
den können. Auf gleiche Weise soll, 
2) wenn nur für die niedrigere Strafart eine besondere Bestimmung ihrer 
kürzesten Dauer getroffen ist, auch mit der höheren Strafart nicht unter 
diese kürzeste Dauer herabgegangen werden, selbst wenn nach Art. 10 
überhaupt noch eine kürzere Dauer zulässig wäre. 
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