185
wegen gewisser Verbrechen ohne Ruͤcksicht auf die Art der erkannten Strafe,
eintreten, ist nach den anderweit hieruͤber bestehenden oder noch zu erlassenden
Gesetzen zu bestimmen.
Dauer der Freiheitsstrafen.
Art. 10.
Die Zuchthausstrafe ist lebenslaͤnglich oder zeitlich. Zeitlich kann sie nie
uͤber zwanzig Jahre, aber auch nie unter einem Jahre Statt finden.
Arbeitshausstrafe soll nie über zehen Jahre dauern und nie unter zwei
Monate herabgehen.
Gefängnißstrafe darf, wo nicht das Gesetz eine längere Dauer besonders
zuläßt, nicht über drei Monate gehen und kann nicht unter einen Tag herab-
steigen.
Ein Tag wird zu vier und zwanzig Stunden, eine Woche zu sieben Ta-
gen, der Monat zu dreißig Tagen, das Jahr nach der gewöhnlichen Kalender-
Zeit gerechnet.
Sechs Monate Zuchthaus werden acht Monaten Arbeitshaus und einem
Jahre Gefängniß gleich geachtet. Der Richter ist jedoch nur in den gesetzlich
bestimmten Fällen berechtigt, eine Art der Freiheitsstrafe an der Stelle einer
anderen zu erkennen.
Art. 11.
Ist in dem gegenwärtigen Gesetzbuche eine Freiheitsstrafe allein oder neben
anderen Freiheitsstrafen, so daß der Richter die Auswahl hat, angedroht und
dabei keine geringste oder längste Dauer der Strafe besonders vorgeschrieben,
so ist die Dauer der Freiheitsstrafe stets innerhalb der Art. 10 geordneten
Grenzen zu bemessen, mit der Einschrdnkung, daß, wenn mehre Freiheits-
strafen neben einander angedroht sind, und
1) nur die höhere Strafart mit einem besonderen Ansatze ihrer längsten
Dauer versehen ist, die Freiheitsstrafen geringerer Art auch nie in einer
längeren Dauer, als für die höhere Strafart geordnet ist, erkannt wer-
den können. Auf gleiche Weise soll,
2) wenn nur für die niedrigere Strafart eine besondere Bestimmung ihrer
kürzesten Dauer getroffen ist, auch mit der höheren Strafart nicht unter
diese kürzeste Dauer herabgegangen werden, selbst wenn nach Art. 10
überhaupt noch eine kürzere Dauer zulässig wäre.
1## n